Das Bundesgremium warnt: Achten Sie auf eine korrekte Preisauszeichnung!

Preisauszeichnung: Achtung bei Rabatten

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Über den @-insider richtet das Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels eine eindrücklich Warnung an seine Mitglieder, das Preisauszeichnungsgesetz genauestens einzuhalten.

Der Hintergrund: Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft sei an die Wirtschaftskammer herangetreten, da das Preisauszeichnungsgesetz im Handel oftmals nicht eingehalten wird – konkret auch im Elektrohandel. Diesen Schritt könne man, so stehts jedenfalls zwischen den Zeilen zu lesen, durchaus als „Warnschuss vor den Bug“ verstehen. „Wir wurden um entsprechende Info an unsere Mitglieder ersucht und können Sie daher nur dringend auffordern, das Preisauszeichnungsgesetz (insbesondere § 9a) genau einzuhalten, da nach der erfolgten Kontaktaufnahme seitens des Bundesministeriums durchaus mit entsprechenden Kontrollen gerechnet werden muss“, heißt es.

Seitens des Ministeriums wurde hier insbesondere der Handel mit Lebensmitteln, Elektrogeräten und Textilien angesprochen. Allerdings empfehle man natürlich allen Mitgliedern dringend auf die Einhaltung des § 9a zu achten – dies insbesondere auch im Hinblick auf den bevorstehenden Black Friday.

Was beinhaltet § 9a Preisauszeichnungsgesetz?

Dieses sieht vor, dass Unternehmer bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung auch den niedrigsten Preis anzugeben haben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.

Das heißt beispielsweise: Werbeaussagen mit z.B. „minus 70 %“ dürfen daher nur noch dann erfolgen, wenn der Preis eines Produktes im Vergleich zum tatsächlich verlangten niedrigsten Preis der letzten 30 Tage um minus 70 % reduziert wurde.

Nähere Infos dazu, sowie FAQs zu § 9a finden Sie hier: Preisauszeichnung (bmaw.gv.at) bzw. – sehr empfehlenswert – das FAQ-PDF speziell zum Thema § 9a.

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