Die Jahresfristen für die Förderungen von E-Mobilität laufen jeweils von Anfang April bis Ende März eines Jahres. Mit Ende März enden daher die Förderungen 2023, ab 1. April gelten dann die neuen Richtlinien. Die Förderhöhe von 114,5 Millionen Euro sowie einige Basisinfos wurden bereits Ende vergangenen Jahres bekannt. Vor kurzem wurden nun die Details zur E-Mobilitätsförderung 2024 veröffentlicht.
Prinzipiell bekommen Privatpersonen für den Kauf eines E-Autos bis zu 5.000, für ein E-Motorrad bis zu 2.300 Euro. Private Ladeinfrastruktur wird ebenfalls gefördert: Für Wallboxen und intelligente Ladekabel gibt es bis zu 600 Euro, Errichter von Gemeinschaftsanlagen in Mehrparteienhäusern erhalten bis zu 1.800 Euro.
E-Mobilitätsförderungen 2024 – Neuerungen für Unternehmen
Für Unternehmen gelten zusätzlich zu den oben angeführten Punkten noch weitere Änderungen:
- Bei den Förderungen wird zwischen Einzelmaßnahme oder (neu) Kombinierten Maßnahmen unterschieden. Bei der Einzelmaßnahme wird nur ein Förderantrag für ein E-Fahrzeug, E-Zweirad oder eine E-Ladeinfrastruktur gestellt – hier beantragt man die Förderung nach der Umsetzung. Bei den Kombinierten Maßnahmen wird die Förderung für ein Fahrzeug in Kombination mit einer Ladeinfrastruktur oder für mehrere E-Mobilitätsprojekte mit ausschließlich E-Ladeinfrastruktur gestellt – hier muss der Förderantrag vor der Umsetzung gestellt werden.
- Gefördert wird 2024 zudem auch die Anschaffung schwerer E-Nutzfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge und größerer E-Busse.
Neue Voraussetzungen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Zudem gibt es neue Voraussetzungen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, die mit bis zu 30.000 Euro gefördert wird.
- So ist für öffentlich zugänglich Ladeinfrastruktur z. B. ein diskriminierungsfreier Zugang vorgeschrieben – das gilt auch für Tarife, Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden sowie sonstige Nutzungsbedingungen.
- Die Gebühren, die für die Nutzung der E-Ladeinfrastruktur in Rechnung gestellt werden, müssen den Marktpreisen entsprechen und transparent ausgewiesen werden. Blockiergebühren sind möglich.
- Die Ladeinfrastruktur muss jederzeit öffentlich zugänglich sein und im Ladestellenverzeichnis der E-Control eingetragen werden.
- Die Ladepunkte müssen digital vernetzt und zu intelligentem Laden fähig sein.
- An den geförderten Ladestationen über 50 kW Ladeleistung muss die Bezahlung über gängige Zahlungsinstrumente wie Debitkarten oder Kreditkarten (Terminal) bzw. über kontaktloses Zahlen ohne vorherige Registrierung über NFC (Near Field Communication) funktionieren.
Neuerungen für Privatpersonen
Die größte Neuerung zum Vorjahr ist, dass keine Plug-In-Hybridfahrzeuge (PHEV) und Elektrofahrzeuge mit Range Extender REX bzw. Reichweitenverlängerer REEV mehr gefördert werden.
Ebenfalls wurde der Zeitraum zwischen Erstzulassung und dem aktuellen Zulassungsdatum bei der Fördereinreichung für Fahrzeuge, die bereits beim Händler in Betrieb waren (z.B.: Tageszulassungen, Funktionsfahrzeuge, Vorführwägen) von zwölf auf 15 Monate verlängert. Die Förderungsanteile für E-Mopeds, E-Leichtmotorräder und E-Motorräder wurden im Vergleich zum vergangenen Jahr erhöht.
Eine ausführliche Übersicht zu den E-Mobilitätsförderungen 2024 für Private und Unternehmen findet Sie auf der ÖAMTC-Website.