Das Bundesgremium informiert: So geht’s ab Montag weiter

virus piro4d pixabay

© PIRO4D/Pixabay

Ab Montag, dem 8. Februar treten mit der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO einige Lockerungen in Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nur noch zwischen 20 und 6 Uhr. Betriebsstätten des Handels dürfen unter folgenden Voraussetzungen wieder für den Kundenverkehr geöffnet werden:

Kundenbereiche

Dem Arbeitgeber ist darüber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige bzw. höherwertige Maske) zu tragen.

Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 ist eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten. Auch bei einem negativen Testergebnis sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten:

Fahrzeuge des Arbeitgebers, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden

Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, dürfen ihren Arbeitsort nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis dieses Tests negativ ist. Dem Arbeitgeber ist darüber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige bzw. höherwertige Maske) zu tragen (mit Ausnahmen).

Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 ist eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten. Auch bei einem negativen Testergebnis sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten:

Ort der beruflichen Tätigkeit

Auch wenn Betreiber bzw. deren Mitarbeiter keinen unmittelbaren Kundenkontakt haben, ist am Arbeitsort grundsätzlich eine enganliegende MNS-Maske zu tragen.

Ausnahmen:

Anmerkung: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

Betriebliche Testungen
Alle Details wurden auf der Info-Seite der WKÖ zusammengestellt. Diese Seite wird laufend überarbeitet.

Einreise nach Österreich ab 10.2.2021
Die derzeit vorliegenden Infos finden Sie in dieser Übersicht

Sonderbetreuungszeit
Seit 1.11.2020 gibt es zwei Formen der Sonderbetreuungszeit:

Die näheren Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden Sie hier:
Sonderbetreuungszeit neu geregelt ab November 2020 und verlängert! – WKO.at
Auf der Website der Buchhaltungsagentur sind die weiteren Informationen zur Antragsstellung bzw. auch der Link zum Formular im USP zu finden. Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend zur Sonderbetreuungszeit sind hier zusammengefasst.

Alle wichtigen Infos werden wie üblich auch auf der Corona-Infoseite der WKÖ laufend aktualisiert.

Die mobile Version verlassen