Steuertipps zum Jahreswechsel 2023

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Alle Jahre wieder empfiehlt sich zum Jahresende ein Steuercheck. Egal ob Unternehmer oder Dienstnehmer, die in diesem Beitrag vorgestellten einfachen Handgriffe zur Optimierung Ihrer Steuerlast haben jedenfalls eines gemein: Sie müssen noch bis zum 31. Dezember durchgeführt werden.

Am „32. Dezember“ ist es bekanntlich zu spät. Wir präsentieren hierzu eine Auswahl möglicher Ansatzpunkte für den KMU-Bereich.

SLT Tipp: Sinnlose Investitionen – die sich nicht rechnen – sollten nie getätigt werden. Denn auch im besten Fall zahlt der Staat durch die Steuerersparnis nur 50 % (bzw. bei einem Einkommen von über € 1 Mio: 55 %) mit. Wenn die Investition aber betriebswirtschaftlich nützt, nehmen Sie sie bis zum 31.12.2023 in Betrieb, damit Sie auch noch die Halbjahresabschreibung geltend machen können. – Info: als klassischen Text verwenden, kein Kasten

Personal, Home Office und Spenden

SLT Tipp: Woran wir Sie aber gern erinnern, ist, dass die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen (Belege, Bücher etc.) des Jahres 2016 abläuft – ausgenommen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Grundstücken (bis 22 Jahre) oder für ein allenfalls laufendes behördliches oder gerichtliches Verfahren. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf die verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitsaufzeichnungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und Investitionsprämie (jeweils 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres des letzten Auszahlung) hin. Info: als klassischen Text verwenden, kein Kasten

SLT Steuerberatung Steuer

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Thaliastraße 85, 1160 Wien
E-Mail: slt@slt.at

Stand: 25.10.2023, Haftung ausgeschlossen

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