Wie gründe ich eine Offene Gesellschaft (OG) und was ist dabei zu beachten?

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Eine weitere beliebte Rechtsform neben jenen, die in den vorherigen Beiträgen behandelt wurden, ist die der Offenen Gesellschaft, kurz OG. Falls Sie überlegen eine Offene Gesellschaft zu gründen, erfahren Sie in diesem Artikel die wichtigsten Punkte auf die es bei einer Gründung zu achten gilt.

Die OG besteht aus min. zwei Gesellschaftern. Im Gegensatz zur KG, bei welcher nur der Komplementär unbeschränkt haftet, haften bei der OG sämtliche Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und füreinander. Also auch mit ihrem Privatvermögen. Gesellschafter können dabei sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein.

Gründung einer OG

Abschluss eines Gesellschaftsvertrags

Für die Gründung einer OG bedarf es eines Gesellschaftsvertrages für den es keine gesetzlich bestimmte Form gibt. Allerdings empfiehlt es sich diesen in Schriftform aufzusetzen. Im Gesellschaftsvertrag sollten vor allem die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter untereinander, aber auch zur Gesellschaft geregelt werden. Das betrifft unter anderem Themen wie die Gewinnverteilung, das Ausscheiden eines Gesellschafters oder der Liquidation.

Wir empfehlen bei aller Glückseligkeit am Beginn im Gesellschaftsvertrag so viel wie möglich im Vorhinein zu regeln, um unliebsame Überraschungen im Nachhinein zu vermeiden.

Eintragung in das Firmenbuch

Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Entstehung einer OG ist die Eintragung im Firmenbuch. Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung in das Firmenbuch.

Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführungsbefugt und nach außen vertretungsbefugt sind alle Gesellschafter für sich selbst. Sie können die Gesellschaft berechtigen und verpflichten. Regeln dazu sollten aufgestellt werden.

Für über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Maßnahmen ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Jedoch können auch abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Gewerbeberechtigung

Für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wird eine Gewerbeberechtigung benötigt. Diese muss auf die Gesellschaft lauten. Weiters muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der bei einem reglementierten Gewerbe entweder selbst Gesellschafter oder ein Dienstnehmer der OG ist, der min. die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftig sein muss.

Sozialversicherung

Verfügt die Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung, so besteht für alle Gesellschafter der OG Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Ertragsteuern

Anders als bei Kapitalgesellschaften ist die OG einkommensteuerrechtlich kein eigenständiges Steuersubjekt. Das bedeutet, dass die Einkünfte verhältnismäßig, wie im Gesellschaftsvertrag geregelt, auf die Gesellschafter aufzuteilen sind und somit auf Ebene der Gesellschafter einkommensteuerpflichtig werden.
Allerdings ist die Umsatzsteuer von der Gesellschaft zu entrichten.

Empfehlung der Redaktion

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SLT Steuerberatung OG

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E-Mail: slt@slt.at

Stand: 25.09.2023, Haftung ausgeschlossen

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