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Wie können Mitarbeiter steuerfrei am Unternehmensergebnis beteiligt werden? 

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
12. Mai 2025
in Service
0
Wie können Mitarbeiter steuerfrei am Unternehmensergebnis beteiligt werden? 

© AdobeStock

Um der Antwort ein Stück näher zu kommen, sehen wir uns die Anwendungsvoraussetzungen für die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung an.

Nach dem vorläufigen Auslaufen der steuerfreien Mitarbeiterprämie – im aktuellen Regierungsprogramm ist eine verbesserte Neuauflage dieser mit bis € 1.000,00 pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter geplant – stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wie Mitarbeiter für ihre geleistete Arbeit steuerfrei am Unternehmenserfolg beteiligt werden können. Eine Möglichkeit hierfür ist die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.

Mitarbeitergewinnbeteiligung – Voraussetzungen 

Seit dem Jahr 2022 können Mitarbeitergewinnbeteiligungen bis zu einem Betrag von € 3.000,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Bemessung der Beteiligungshöhe erfolgt auf Basis einer vergangenheitsbezogenen objektivierbaren Erfolgsgröße (z. B. Vorjahresgewinn). 
  • Die Gewährung der Gewinnbeteiligung erfolgt an alle aktiven Arbeitnehmer oder bestimmten Gruppen davon. 
  • Gewinnbeteiligungen können maximal bis zur Höhe des unternehmensrechtlichen Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) bzw. ansonsten des steuerlichen Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres steuerbegünstigt ausbezahlt werden. 
  • Die Zahlung darf nicht auf einem Rechtsanspruch aus einem Kollektivvertrag oder einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen und nicht bisher gezahltes Entgelt oder jährliche Erhöhung ersetzen. 

Andere Abgaben 

Die Befreiung wirkt nur im Bereich der Einkommensteuer. Es besteht Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung sowie in der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Ebenfalls unterliegt eine allfällige Mitarbeitergewinnbeteiligung dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie der Kommunalsteuer

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Tags: FinanzenMitarbeiterSteuernUnternehmen
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