Photovoltaik-Mehrwertsteuerbefreiung: Jetzt gibt’s endlich die ersten Details

Mehrwertsteuerbefreiung PV-Anlagen

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Das Finanzministerium hat auf einer Webseite die 30 häufigsten Fragen rund um den Nullsteuersatz von PV-Anlagen zusammengefasst. Eine endgültige Beschlussfassung darüber hat freilich noch nicht stattgefunden.

So gesehen sind die dort angeführten Informationen also auch noch nicht in Stein gemeißelt – aber deswegen nicht weniger interessant. So erfährt man beispielsweise, dass die Mehrwertsteuerbefreiung (wie angekündigt) vorerst bis 31. Dezember 2025 befristet ist und nur für PV-Anlagen greift, für die bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden ist. Will heißen: Förderung + Mehrwertsteuerbefreiung gibt’s – wie ohnehin erwartet – nicht.

Ebenfalls bereits bekannt ist auch, dass der Nullsteuersatz nur für PV-Anlagen bis zu einer Anlagenleistung von 35 kWp gilt. Apropos Leistung: Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Jänner 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden. Damit kann dann entweder eine neue PV-Anlage gebaut oder aber auch eine bestehende erweitert werden. Bei Letzterem ist allerdings darauf zu achten, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage dann (insgesamt) nicht mehr als 35 kWp beträgt.

Auch begünstigt sind Leistungen, die für den Leistungsempfänger „…keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen… Dies ist bspw. der Fall, wenn der Lieferant Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert.“ Gleiches gilt übrigens, wenn im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen auch photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie bspw. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen geliefert werden.

Die Speicher gibt’s aber auch mit Mehrwertsteuer

Ebenfalls keine Mehrwertsteuer muss man für Batteriespeicher zahlen, wenn sie gemeinsam mit der Photovoltaikanlage gekauft und montiert werden. Wird die Anlage erweitert und im Zuge dessen auch ein Speicher erworben, wird also keine Steuer verrechnet. Kauf man allerdings NUR den Speicher ist – zumindest laut FAQ-Webseite – der Normalsteuersatz fällig. Vereinfacht gesagt: Es hängt in Sachen Steuerbefreiung offenbar alles dran, ob PV-Module gekauft, geliefert und montiert werden.

Ein Elektriker nimmt die Planung einer Anlage vor und verrechnet hierfür ein Entgelt. Das Photovoltaikmodul selbst wird jedoch vom Betreiber im stationären Einzelhandel erworben. Die Planungsleistung des Elektrikers unterliegt dem Normalsteuersatz, die Lieferung des Photovoltaikmoduls dem Nullsteuersatz.

Finanzministerium

Hier geht’s zur FAQ-Webseite des Finanzministeriums.

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