Ein Gerichtsurteil des Oberlandesgericht Berlin hat die Marke „Black Friday“ für verfallen erklärt – und zwar mit Wirkung ab dem 25. April 2019. Außerdem wurde die vollständige Löschung aus dem Markenregister angeordnet.
Die Geschichte rund um den Black Friday ist eine lange: Bereits am 15. April 2021 hatte das Landgericht Berlin die Marke „Black Friday“ (Registernummer: 302013057574) für sämtliche der mehr als 900 eingetragenen Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Die Markeninhaberin (Super Union Holdings Limited) hat daraufhin versucht, die Löschung der umstrittenen Wortmarke zu verhindern und ist in Berufung gegangen.
Ziemlich erfolglos wie sich nun herausstellt. Mit Urteil vom 14. Oktober 2022 wurde die Marke durch das Kammergericht mit Wirkung ab dem 25. April 2019 für verfallen erklärt – und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Außerdem verfügte das Kammergericht Berlin auch die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin bereits zuvor durch das Bundespatentgericht gelöscht worden waren.
Geklagt hatte der Betreiber des Portals BlackFriday.de. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Marke für keine der eingetragenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt. Die Revision ist nicht zugelassen. Damit bleibt der Markeninhaberin nur noch die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Eine schriftlichen Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor.
Black Friday bisher nur mit Lizenz
Bisher brauchen Händler und Unternehmen für die Verwendung des Begriffs eine Lizenz des ehemaligen Markeninhabers. Wer diese nicht erwarb, musste mit einer Abmahnung rechnen. „Mit der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Berlin besteht nun rechtliche Klarheit für uns und unsere Kunden und Kundinnen rund um die Bezeichnung Black Friday“, so Konrad Kreid, Geschäftsführer der Black Friday GmbH. 2016 hatte sich ebendiese Black Friday GmbH, unter anderem Betreiber von www.blackfridaysale.at, die nötigen Nutzungsrechte der Marke gesichert.
Sollte das Unternehmen allerdings eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben und diesem Antrag wird stattgegeben, wird das Verfahren automatisch als Revisionsverfahren beim deutschen Bundesgerichtshof fortgeführt werden. Das Urteil wäre bis zur Entscheidung nicht rechtskräftig. Händler, die hier sichergehen wollen, sollten mit der Nutzung der Marke warten, bis sie endgültig aus dem Markenregister gelöscht ist.