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Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen in der Elektrobranche

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Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen in der Elektrobranche 

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
28. November 2024
in Service
0
Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen in der Elektrobranche

© AdobeStock

Um den Sozialversicherungsbetrug in der Baubranche zu reduzieren, gibt es die sog. „Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen“, kurz Auftraggeberhaftung.

Dieses Gesetz bezieht sich ausschließlich auf (Bau-)Unternehmen, die Aufträge weitergeben. Privatpersonen und andere Unternehmen, die einen Auftrag erteilen, sind nicht betroffen. Hierbei geht es ausschließlich um das Verhältnis General- zu Subunternehmer(n).

Beispiel für Auftraggeberhaftung

Die Bäckerei Huber möchte eine neue Photovoltaikanlage auf ihrem Betriebsgebäude errichten lassen und beauftragt dafür den Unternehmer A („Generalunternehmer“) mit deren Errichtung. Unternehmer A beauftragt wiederum den Unternehmer B als Subunternehmer mit der Errichtung der Photovoltaikanlage. In diesem Fall trifft die Auftraggeberhaftung ausschließlich den Unternehmer A!

Was bedeutet das im Detail? 

Der Auftraggeber (in unserem Fall A) haftet mit bis zu 25 % des geleisteten Werklohns des B (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) für alle Beiträge und Umlagen, die von dem Subunternehmer an die Sozialversicherung bzw. das Finanzamt abzuliefern sind. 

Zahlt Unternehmer B die Sozialabgaben nicht und lassen sich diese auch nicht eintreiben, kommt der Generalunternehmer A ohne zeitliche Beschränkung zum Handkuss. 

Es ist außerdem auch die Pflicht des Generalunternehmers, die Krankenversicherungsträger auf dessen Anfrage innerhalb von 14 Tagen über den von ihm beauftragten Bauunternehmer zu informieren. Geschieht dies nicht, haftet er auch für nicht bezahlte Sozialabgaben der von seinem Geschäftspartner beauftragten Subunternehmen. 

Die Haftung tritt in Kraft, sobald die Gegenleistung des Auftraggebers – Zahlung des Entgelts oder Aufrechnung anderer Leistungen – erbracht wird. Wie lässt sich die Haftung aus Sicht des Auftraggebers nun umgehen? Folgende zwei Varianten stehen als Ausweg zur Verfügung: 

Variante 1:

  • Ihr Auftragnehmer steht auf der HFU-Gesamtliste, auf der sämtliche haftungsfreigestellte Unternehmen zu finden sind. Wird eines dieser Unternehmen beauftragt, entfällt die Haftungsverpflichtung.
  • Ein Bauunternehmer auf der HFU Liste zeichnet sich durch hohe Vertrauenswürdigkeit aus; verwaltungs- oder strafrechtliche Verstöße sind einer Aufnahme daher abträglich. Weiters muss das Unternehmen seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG erbringen und sämtliche Beiträge bis zum zweitvorangegangenen Monat bezahlt haben. Rückstände bis zu 10 % der Beitragsschuld der Vorperiode sind allerdings als Toleranzgrenze zulässig.  
  • Treffen Voraussetzungen nicht zu, wird das Unternehmen nicht in die HFU-Liste aufgenommen bzw. gegebenenfalls, wieder gestrichen.

Variante 2:

  • Überweisung des Haftungsbetrages iHv 25 % des Werklohnes (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) an das Dienstleistungszentrum der Gebietskrankenkasse und nicht an den Auftragnehmer. Das Dienstleistungszentrum leitet die schuldbefreiend wirkende Zahlung an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger und das zuständige Finanzamt weiter. Um stets auf dem aktuellen Stand zu sein, kann dieses Konto online kostenlos eingesehen werden. 
  • Aus Sicht des Auftragnehmers: Beachten Sie, dass die Überweisung des Haftungsbetrages iHv 25 % des Werklohnes durch den Auftraggeber einen Finanzierungsaufwand bedeuten, der mitberücksichtigt werden muss. Sie bekommen dadurch nur 75 % der ausgestellten Rechnung! Allfällige Guthaben bei der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzamt, können Sie sich auch erst in weiterer Folge auszahlen lassen. 
  • Achtung: Die Haftung bleibt auch bei Umgehungsgeschäften, bspw. durch einfaches „Zwischenschalten“ eines weiteren Unternehmens, aufrecht. Dies ruft eher die Sozialversicherungen auf den Plan, genauer nachzuforschen. Zudem unterliegen Auftraggeber und Bauunternehmer der Auskunfts- und Einsichtspflicht.

SLT Tipp: Unternehmen, die Bauleistungen weitergeben, sollten stets einen Blick auf die HFU-Gesamtliste werfen. Doch auch für andere bietet sich dieses Service an, um die Verlässlichkeit des Vertragspartners zu prüfen: Wer auf der HFU-Gesamtliste steht, hat zumindest bei der Krankenkasse eine weiße Weste.

Weitere Tipps und Berechnungstools finden Sie hier.

SLT Steuerberatung haftung

SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG
Thaliastraße 85, 1160 Wien
E-Mail: slt@slt.at

Stand: 30.09.2024, Haftung ausgeschlossen

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Tags: FinanzenHaftungRechtSteuerUnternehmen
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