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EU-Kommission scheitert erneut: Amazon muss doch keine Steuern (nach-)zahlen

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
16. Mai 2021
in Branche
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Handelsverband Verpackungsentpflichtung

(c) Amazon

Wie schon gegen Apple hat die EU-Kommission jetzt auch gegen Amazon den Kürzeren gezogen. Eigentlich wollte man Luxemburg dazu zwingen, der dort ansässigen Amazon Europazentrale angemessene Steuern zu verrechnen. So geht das aber nicht, urteilte das EU-Gericht.

Das Problem ist altbekannt – und innerhalb der Europäischen Union auch durchaus hausgemacht. Einige Staaten (allen voran Irland und Luxemburg) ermöglichen großen Konzernen Steuersparmodelle und bieten attraktive Rabatte auf die Körperschaftssteuer an. Im Gegenzug errichten diese dort ihre Europazentralen und schaffen – mehr oder weniger – Arbeitsplätze. Dass darunter aber die einheimischen, steuerzahlenden Unternehmen leiden, stört die Politik offenbar relativ wenig.

So auch im aktuellen Fall, in dem die EU-Kommission das steuerliche Gebaren von Luxemburg ins Visier genommen hat. Vor Gericht wollte man erreichen, dass von der Europazentrale von Amazon angemessene Steuern eingehoben werden. Bislang war das nämlich nicht der Fall. Bis 2017 betrieb der Konzern nebst der Europazentrale nämlich auch eine Holdinggesellschaft, deren Aufgabe es war, konzernintern Lizenzen zu vergeben. Dabei zahlte die Europazentrale der Holding hohe Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, das Amazon für sein Europageschäft nutzte. Vom erwirtschafteten Gewinn blieb dadurch wenig über und die Gewinne der Holding wurden in den USA versteuert. Nachdem die EU-Kommission 2017 erstmals gegen Amazon und Luxemburg vorgegangen war, änderte Amazon seine Geschäftspraxis – mehr Steuern zahlt man aber trotzdem nicht.

Das Problem:  Illegal wird ein solches Konstrukt erst dann, wenn das Unternehmen die Gebühren zu hoch ansetzt. Und das ist schwer nachzuweisen. Schließlich geht es um Verträge zwischen verschiedenen Einheiten desselben Konzerns. Für solche Lizenzen gibt es klarerweise keinen freien Markt, anhand dessen man einen Standardpreis ablesen könnte.

In den Augen der Richter konnte die EU-Kommission ihre Vorwürfe jedenfalls nicht ausreichend beweisen – zumindest noch nicht. Dazu hätte sie sich die Gesellschaft viel genauer anschauen müssen, sagten die Richter. Die Kommission kann dieses Urteil aber noch anfechten und bis zum Europäischen Gerichtshof ziehen. Das wird sie vermutlich auch tun, ebenso wie aktuell im Streit mit Irland über die Besteuerung von Apple.

Plausibel klingen die aktuellen Amazon-Geschäftszahlen nämlich wirklich nicht: Bei einem Umsatz von 44 Mrd. Euro wies die Europazentrale in Luxemburg für 2020 einen Verlust(!!) von 1,2 Mrd. Euro aus. Körperschaftsteuern muss das Unternehmen demnach nicht zahlen, es kann sich den Verlust in kommenden Jahren sogar steuermindernd anrechnen lassen.

Tags: AmazonEU-Kommission
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