2G im Non-Food-Handel: So laufen die Kontrollen ab

Non-Food-Handel Kontrollen

(c) Adobestock

Ab heute muss der Non-Food-Handel die Einhaltung der 2G-Regel seiner Kunden kontrollieren – und rückt dabei auch selbst ins Fadenkreuz. Das Innenministerium hat für die kommenden Wochen nämlich eine „Aktion scharf“ angekündigt und wird dazu auch Polizisten in Zivil einsetzen. Wir haben die wesentlichsten Fakten für den Elektrohandel zusammengefasst.

Das Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandel bringt die Auswirkungen der 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung es in seinem aktuellen @-Insider perfekt auf den Punkt:  

Kunden müssen (abgesehen von den bereits bekannten Ausnahmen – Supermärkte, Apotheken usw.) über einen 2G-Nachweis verfügen. Es besteht die Pflicht der Unternehmen, alle Kundinnen und Kunden auf den 2G-Status zu kontrollieren. Eine stichprobenartige Kontrolle ist nicht ausreichend.

Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels

Die Kontrollen im Non-Food-Handel müssen dabei grundsätzlich beim Eingang erfolgen, eine Kontrolle erst bei der Kassa soll demnach nur in Ausnahmefällen zulässig sein, wobei nach wie vor offen ist, was man unter „Ausnahmefällen“ versteht. Letzte Details dazu sollen bei einem Runden Tisch im Innenministerium geklärt werden.

Applaus, Applaus!

Immerhin – und das muss man den zuständigen Stellen nun wirklich sehr hoch anrechnen – hat man es diesmal geschafft, die Verordnung, die freilich schon seit heute 0 Uhr gilt, bereits sechs(!) Stunden vor Inkrafttreten zu veröffentlichen – wieder einmal eine wahre Meisterleistung der Bundesregierung. Ausreichende technische Vorbereitungszeiten werden ja ohnehin überbewertet – was man bei der Bundesregierung übrigens auch am ELGA-Debakel bzw. an der ständigen technischen Überlastung des Epidemiologischen Meldesystems (EMS) sieht.

Deswegen hat etwa der Handelsverband seine Mitglieder bereits am Wochenende auf Basis eines Entwurfes der Verordnung und wie mit der Regierung besprochen tausende Händler:innen über die Details der neuen bundesweiten 2G-Kontrollpflicht im nicht lebensnotwendigen Handel informiert. Freilich war es zu diesem Zeitpunkt noch unklar, wie die endgültige Verordnung nun wirklich aussieht.

Ehestmögliche 2G-Kontrolle

Die Regelung ehestmöglich bei Betreten des Geschäftslokales den 2G-Nachweis der Kund:innen zu kontrollieren, spätestens aber beim Erwerb von Waren, stellt sicher, dass Händler:innen in der Praxis die Chance auf eine korrekte Umsetzung haben. „Wenngleich der Handel sicher ist und dies durch den Lebensmitteleinzelhandel täglich bewiesen wird, nimmt der Handel die 2G-Kontrollen in Kauf und ernst. Denn die Alternative wäre ein weiterer Lockdown für den Non-Food Handel und damit eine weitere Welle an Geschäftsschließungen gewesen, die es mit aller Kraft zu verhindern gilt. Mit dem Bundeskanzleramt konnten wir zumindest das Einvernehmen erzielen, dass spätestens im Kassenbereich kontrolliert werden kann“, so Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes.

Weiterhin ausgenommen von der 2G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung wie etwa der Lebensmittelhandel oder Drogerien sowie Click & Collect, d.h. auch ungeimpfte Kund:innen können weiterhin ihre vorbestellte Waren in den Geschäften abholen. Ebenso ausgenommen von der 2G-Regel sind zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B) als auch Schwangere und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. In diesen Fällen muss ein gültiger PCR-Test vorgewiesen werden und der Ausnahmegrund belegt werden (ärztliches Attest). Damit ist freilich auch klar, dass dem Non-Food-Handel der Schwarze Peter gegenüber den Kunden zugeschoben wird. Kann dieser die geforderten Nachweise nämlich nicht erbringen, muss der Händler bzw. Verkäufer diesen auffordern, das Geschäft umgehend zu verlassen – sprich rauszuwerfen!

Gleichzeitig hat das Innenministerium nämlich angekündigt, in den kommenden Wochen eine „Aktion scharf“ im Non-Food-Handel zu fahren und dabei auch Beamte in Zivil quasi als „Agent Provocateur“ einzusetzen. Das heißt: Nimmt der Handel seine Kontrollpflichten nicht ernst und kontrolliert bspw. einen Zivilbeamten oder einen Kunden zu spät (oder gar nicht), warten saftige Strafen.

Das Bundesgremium fasst die Eckpunkte für den Non-Food-Handel wie folgt zusammen:

So läuft die Kontrolle ab

Am einfachsten funktioniert diese Kontrolle mit der so genannten „Green Check App“. Diese kann als Website oder App auf das Filialhandy geladen werden. Dort wird auf die Kamera zugegriffen, um den QR-Code zu scannen. Der Ausweis der Kund:innen wird erbeten, um die Identität der jeweiligen Person sicherzustellen. Sollten Kund:innen den 2G-Nachweis nicht erbringen können, müssen diese die Waren zurückgeben und sofort das Geschäftslokal verlassen. Es liegt auf der Hand, dass dadurch auch die psychische Belastung der Mitarbeiter:innen zunehmen wird, da nun – eigentlich vertrauliche – Gesundheitsdaten abzufragen sind. Es lebe die EU-Datenschutzgrundverordnung!

So funktioniert die Green-App:

Stempel können in manchen Shoppingzonen ergänzende Erleichterung bieten. Dem Bändchen-Vorschlag steht man gemeinhin weiterhin skeptisch gegenüber, da dies eine für Dritte wahrnehmbare Offenlegung von Gesundheitsdaten entspräche. Mittels eines Stempels wäre dies diskreter möglich. 

Alles, nur keinen erneuten Lockdown

Mit der permanenten Drohung eines weiteren Lockdowns seitens der Bundesregierung wird der Non-Food-Handel praktisch dazu gezwungen, sich als erweiterter Überwachungsarm anzudienen. Da hilft es auch nichts, wenn selbst der renommierte Virologe Christian Drosten kürzlich bestätigt hat, dass Maßnahmen im Handel kaum effizient sind, da der Handel dank belüftenden Räumen sicherer ist. Ebenso darf man nicht vergessen, dass es ein Bündel an Präventivmaßnahmen gibt, die der Handel nach wie vor umsetzt. Von FFP2-Maskenpflicht, zu Belüftungsanalgen, Durchsagen bis hin zu Hinweisschildern. Der Lockdown für Ungeimpfte im Handel dauert nun mehr als acht Wochen und führt dazu, dass sich viele Menschen dauerhaft von den heimischen Geschäften abwenden und dies auch ausdrücken.

Handel hat den Schwarzen Peter

Die Kontrolle des grünen Passes oder des gelben analogen Impfzertifikats stellt eine große Herausforderung für das Handelspersonal dar. Als kleine Unterstützung für diesen enormen organisatorischen Aufwand stellt der Handelsverband allen Händler:innen kostenfreie Hinweisschilder zur Verfügung mit dem Aufruf, einen gültigen 2G-Nachweis parat zu halten und diesen spätestens bei der Kassa vorzuzeigen.

Die Hinweisschilder gibt es hier kostenfrei zum Download: Corona Hinweis-Schilder.

Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung nicht gültig

Zurzeit erhalten viele Händler:innen Zuschriften, dass die 2G-Regel aufgrund der Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung nicht angewendet werden darf. Der Handelsverband stellt klar: Das stimmt nicht. Die oftmals zitierte Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung ist nicht gültig, da die zugrundeliegende Bestimmung in der Gewerbeordnung aufgehoben wurde. Eine gesonderte Aufhebung der Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung ist im Hinblick auf den Entfall der Rechtsgrundlage nicht erforderlich (weshalb die Verordnung auch noch im RIS abrufbar ist). Ungeachtet dessen hat die Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung schon rein inhaltlich keinen Bezug zur geltenden 2G-Regel und der COVID-Maßnahmenverordnung, da es hierbei um die Genehmigungsfähigkeit von Einkaufszentren ging.

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