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PV-Anlagen: Blendung und Rückzug der R11-3

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PV-Anlagen: Blendung und Rückzug der R11-3

Christian Lanner von Christian Lanner
21. August 2025
in Service
1
PV-Anlagen: Blendung und Rückzug der R11-3

© AdobeStock

Anfang Dezember 2024 wurde die Richtlinie R11-3 („Blendung durch Photovoltaik“) vom OVE zurückgezogen – ohne sachliche Gründe. ELEKTRO|branche wollte von Rechtsanwalt Mag. Peter Schöppl wissen, wie es nun um das Thema „Blendung“ und die rechtlichen Folgen für PV-Anlagen bestellt ist.

Zur Erinnerung; Die Richtlinie R11-3 wurde eingesetzt, um Reflexionen durch PV-Anlagen zu beurteilen, sowohl in der Planungsphase als auch bei bestehenden Anlagen.

ELEKTRO|branche: Welche Bedeutung hat das Thema Blendung am Bau und weshalb wird dies gerade im Zusammenhang mit PV-Anlagen genannt?

Peter Schöppl: Die Sonneneinstrahlung führt gerade im modernen Bauwesen immer öfters zu Blendwirkungen, beispielsweise aufgrund von Glasfassaden oder anderer stark reflektierender Baumaterialien. Diese Blendungen können bei den Betroffenen zu Unwohl sein führen oder beispielsweise reflexartiges Abwenden des Kopfes von der Blendungsrichtung bewirken. Bei stärkerer Intensität könnte es auch zu Gesundheitsgefährdungen kommen. Derartige Phänomene können, aber müssen nicht mit PV-Anlagen in Zusammenhang stehen.

Wo hat das Phänomen der Blendung besondere Bedeutung?

Es gibt zwei Hauptprobleme: Erstens kann die Blendung, Nachbarn beinträchtigen oder zu Gefährdungen im Straßenverkehr führen. Zweitens kann bereits der Bau einer genehmigungspflichtigen PV-Anlage versagt werden, wenn absehbar ist, dass Blendungen auftreten und diese zu nicht vertretbaren Immissionen bzw. Gefährdungslagen führen, insofern dagegen keine Abhilfe geschaffen werden kann.

Sie haben von bewilligungspflichtigen PV-Anlagen und deren Blendungswirkung als Versagungsgrund gesprochen. Können Sie das näher ausführen?

Insbesondere ist ein Blick auf die Straßen- und Verkehrssicherheit zu werfen. Im Rahmen von großen Freiflächenanlagen ist dabei auch die Verkehrssicherheit mit einzubeziehen, weshalb bei Freiflächenanlagen die Blendung zu berücksichtigen ist. Weiters gibt es im Luftfahrgesetz (LFG) den Verweis auf Blendungen von PV-Anlagen. Dabei schreibt das LFG in § 94 eine spezielle Bewilligungspflicht von Anlagen mit optischer Störwirkungen vor, wenn gewisse Größenverhältnisse und die Nähe zum Flugverkehr gegeben sind. Dabei erwähnt das bezeichnete Gesetz auch die Notwendigkeit der Heranziehung des aktuellen Standes der Technik in Bezug auf die Beurteilung von Blendungen.

Sehr interessant. Wenn die Blendungen nicht den Flug- oder Straßenverkehr betreffen, sondern den nachbarschaftlichen Bereich, was ist dann zu beachten?

Die Blendung, ausgehend von einer PV-Anlage, wird als Immission im Nachbarrecht behandelt. Die entsprechende Gesetzesbestimmung führt Blendungen nicht ausdrücklich als Immission an, jedoch bezeichnet die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Blendung als solche Immission im Nachbarrecht. Neben Blendungen gibt’s andere Immissionen wie beispielsweise Lärm, Rauch oder Wärme, diese werden auch im Gesetz angeführt. Die Aufzählung ist jedoch nicht taxativ, wodurch die Rechtsprechung die Blendung von PV-Anlagen auch als Immission deklariert. Nach § 364 Abs 2 ABGB kann ein Nachbar gegen eine Blendung vorgehen, wenn diese das ortsübliche Maß überschreitet und seine Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Dies ist unabhängig davon, wodurch die Blendung entsteht.

Welche Kriterien gelten für die Beurteilung einer das ortsübliche Maß überschreitende und unzumutbaren Blendung?

Das hängt von mehreren Faktoren ab. Eine Orientierung bieten beispielsweise die Grenzwerte einer Richtlinie des OVE R11-3, welche zwar ersatzlos zurückgezogen wurde, aber als Stand der Technik weiterhin von den Beteiligten Fachkreisen, wie Ziviltechnikern, Gutachtern und auch Behörden, herangezogen wird. Nach diesen Grenzwerten gelten Blendungen bis zu 30 Minuten täglich oder 30 Stunden jährlich als zumutbar. Ab 60 Minuten täglich oder 60 Stunden jährlich spricht man von möglicher Gesundheitsgefährdung. Weitere relevante Faktoren zur Zumutbarkeit der Blendung sind der Zeitpunkt, die Dauer und die Häufigkeit der Einwirkung.

Herr Mag. Schöppl, was ist die OVE-Richtlinie R11-3 und warum wurde sie zurückgezogen?

Die R11-3 war eine technische Richtlinie des Österreichischen Verbands für Elektrotechnik (OVE), die objektive Kriterien zur Beurteilung von Blendungen durch PV-Anlagen bereitgestellt hat. Sie wurde jedoch seitens des OVE ohne Benennung von fachlichen Gründen ersatzlos zurückgezogen. Der Rückzug der Richtlinie stellt vor allem Sachverständige vor eine Herausforderung, da diese bei der Beurteilung einer Blendung die technischen und wissenschaftlichen Standards umsetzen müssen.

Welche Bedeutung hat dieser Rückzug nun konkret für bestehende oder geplante PV-Anlagen?

Der Rückzug der R11-3 bedeutet nicht, dass es keine Regeln mehr gibt. Vielmehr verlagert sich die Bewertung stärker auf gerichtliche Entscheidungen. Die Blendung durch PV-Anlagen wird weiterhin als Immission bewertet.

Sie kennen einen Fall, bei dem Blendungen durch eine Solaranlage als unzumutbare Immissionen gewertet wurden. Können Sie den Fall näher erläutern?

In der Rechtsprechung bestätigt der OGH, Blendungen gelten als Immissionen und Betroffene können Unterlassungsansprüche geltend machen. Dazu hatte der OGH einen Fall zu beurteilen, bei dem eine Solaranlage auf der Ostseite eines Daches mit einer Neigung von 21 Grad montiert wurde. Diese verursachte in den Sommermonaten starke Sonnenlichtreflexionen, die die Nutzung der Terrasse des Nachbargrundstücks erheblich beeinträchtigte. Die Blendwirkung entsprach der Intensität eines direkten Blicks in die Sonne und war ohne Schutz gesundheitsschädlich. Der OGH entschied, dass diese Reflexionen das ortsübliche Maß überschreiten und die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigen.

Gibt es technische Möglichkeiten, um Blendungen zu vermeiden?

Ja, es gibt mehrere Abhilfemaßnahmen. Dazu zählen etwa das Ändern des Montagewinkels, der Einsatz blendarmer Module bzw. von Spezialfolien oder generell die angepasste Situierung am Dach bzw. am Aufstellungsort. Welche Maßnahme konkret geeignet ist, die Blendwirkung zu reduzieren, ist jedoch immer im Einzelfall zu beurteilen und kann nicht generell gesagt werden.

Kann der Anlagenerrichter bereits zur Vermeidung der Blendung beitragen?

Gerade im Zeitpunkt der Vertragsgestaltung sollte der Anlagenerrichter die Verhältnisse vor Ort einsehen und den Kunden darüber aufklären, dass es zur Reflexion von Sonnenlicht kommen kann. Derartige Hinweis können auch ergänzend im Angebot und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Damit können vorab bereits präventive, reduzierende Maßnahmen gesetzt werden. Nach erfolgter Aufklärung und Anpassung an den Kundenwunsch kann die PV -Anlage unter Berücksichtigung der objektiven Kriterien erbaut werden. Als Orientierung wird vorerst weiter die R11-3 Richtlinie dienen müssen.

Faktenbox: Rückzug der R11-3

Blendungen gelten im Sinne der Rechtsprechung als Immissionen – wie Lärm oder Geruch. Wird das ortsübliche Maß überschritten und die Nutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt, sind Unterlassungsansprüche möglich. Die OVE Richtlinie R11-3 muss weiterhin als objektiver Maßstab zur Beurteilung der Blendungen gelten.

Zurückgezogene R11-3-Richtlinie:

  • Technische Richtlinie zur Blendungsbewertung
  • Ersatzloser Rückzug
  • Objektiver Maßstab zur Beurteilung der Blendung

Potenzielle technische Maßnahmen gegen Blendung:

  • Anpassung des Neigungswinkels
  • Verwendung blendarmer Module
  • Spezielle Folierungen der Anlage

Maßnahmen der Anlagenerrichter:

  • Abklärung der Situierung im Vorfeld und adaptierte Planung für das jeweilige Dach;
  • Ausführliche Aufklärung des Kunden;
  • Berücksichtigung der Thematik im Angebot anhand Vorbesichtigung oder Pläne;
  • Haftungshinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

Schoeppl Peter pv

Mag. Peter Schöppl

Der gebürtige Linzer studierte bis 2005 Rechtswissenschaften in Graz, wobei ihn das Studium unter anderen nach Frankreich und in die USA führte. Heute vertritt und berät er Unternehmen im Energie-, Vertrags- und Gesellschaftsrecht – gerne auch Sie!

Mehr über die SCHÖPPL | Lehner Anwaltskanzlei OG finden Sie unter www.sl-kanzlei.at oder kontaktieren Sie die Kanzlei unter +43 732 997063 bzw. office@sl-kanzlei.at.

© Schöppl

Zum vorherigen Fachbeitrag: Eine Frage der Haftung

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Tags: Anwaltskanzlei Schöppl | LehnerBlendungEmpfehlungFachbeitragPhotovoltaik-AnlageR11-3
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Comments 1

  1. DI Karl Berger says:
    4 Monaten ago

    Wie von Mag. Schöppl ausgeführt, sind Blendwirkungen, beispielsweise aufgrund von Glasfassaden oder anderer stark reflektierender Baumaterialien im Nachbarschaftsrecht zu betrachten. Es ist / war daher nicht einzusehen, warum eine spezielle elektrotechnische Richtlinie für Photovoltaik-Module erforderlich sein solle, wenn aber z.B. für verglaste Solarthermie-Kollektoren, glasierte Dachziegel, Verblechungen, ausgedehnte Glasflächen an Gebäuden keine expliziten Vorschriften, etwa in den OIB-Richtlinien existieren. Zudem ist es fragwürdig, ob die vom Schattenwurf von Windrädern abgeleiteten „30 Minuten täglich oder 30 Stunden jährlich“ eine sinnvolle Grenzziehung darstellen. Zudem war in der R11-3 vereinfachend – aber praxisfern – festgelegt, dass generell weder Oberflächenstruktur des Reflektors (Moduloberfläche ist stets als ideal 100% spiegelnde Fläche zu betrachten) noch Witterungsbedingungen (stets mit klarem Himmel zu rechnen) berücksichtigt werden können. Daher: Gut, und richtig, für Photovoltaikanlagen „keine Extrawurst zu braten“ sondern generelle Regeln anzuwenden.

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