Alle Jahre wieder empfiehlt sich zum Jahresende ein Steuercheck. Egal ob Unternehmer oder Dienstnehmer, die in diesem Beitrag vorgestellten einfachen Handgriffe zur Optimierung Ihrer Steuerlast haben jedenfalls eines gemein: Sie müssen noch bis zum 31. Dezember durchgeführt werden.
Am „32. Dezember“ ist es bekanntlich zu spät. Wir präsentieren hierzu eine Auswahl möglicher Ansatzpunkte für den KMU-Bereich.
- Eine gezielte Steuerplanung ermöglicht Ihnen die bestmögliche Glättung Ihres Steuertarifs.
Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Sie dies bspw. durch Vorziehen von Betriebsausgaben des Folgejahres (zB Akonto auf Wareneinkäufe) oder durch Gestaltung der Abrechnung und damit des Zuflusses von Einnahmen steuern. Zu beachten ist jedoch, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Bilanzierende Unternehmen dürfen bspw. Forderungen (inkl. Gewinnanteil) erst bei tatsächlichem Entstehen (Leistungserbringung) buchen – dadurch haben Sie einen gewissen Gestaltungsspielraum. Ist ein Auftrag zum 31.12.2023 noch nicht fertig gestellt (Lieferung noch nicht erfolgt) und eine (Teil-) Abrechnung nicht möglich oder vorgesehen, dann unterbleibt die Gewinnrealisierung zu diesem Stichtag. Das heißt, dass in diesem Ausmaß der Gesamtgewinn verringert wird. - Überprüfen Sie als umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer rechtzeitig, ob Sie noch im laufenden Jahr die Kleinunternehmergrenze von € 35.000 Jahres-Nettoumsatz überschreiten. Ein einmaliges Überschreiten um max. 15 % in fünf Jahren ist möglich, ansonsten müssen korrigierte Rechnungen mit USt für das komplette Jahr 2023 ausgestellt und die USt nachgezahlt werden! Wenn Sie das dann nicht von Ihren Kunden holen können, ist das ein enormer Nachteil.
In manchen Fällen ist es aber aufgrund des Vorsteuerabzugs durchaus sinnvoll, auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten. Der Verzicht bindet Sie allerdings fünf Jahre! - Verfügen Sie nur über geringe Betriebsausgaben, kann es vorteilhaft sein zur Pauschalierung der Betriebsausgaben zu optieren. Die Fristen hierfür hängen jedoch auch davon ab, wie oft bereits gewechselt wurde (Details erhalten Sie von Ihrem Steuerberater). Je nach ausgeübter Tätigkeit können hierbei 6 % bzw. 12 % pauschal vom Gewinn abgezogen werden. Manchen Berufsgruppen stehen hierzu individuelle Pauschalierungsregeln zur Verfügung.
Für Kleinunternehmer (Jahres-Gesamtumsatz maximal EUR 40.000,-) können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben) angesetzt werden. Zusätzlich können noch die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. - Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wurde ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher zukünftig bis zu € 4.500. Für über den Grundfreibetrag i.H.v. € 30.000 hinausgehende Gewinne bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (GFB) beträgt 2023 somit € 45.950. Als Investitionen gelten hierbei ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW) sowie bestimmte Wertpapiere, welche mind. vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden müssen. Wertpapiere haben den Vorteil, dass sie sich nicht „abnutzen“ und sohin deren Anschaffung zu einer echten Steuerersparnis führt.
- Investitionsfreibetrag (IFB) – kann bei der Anschaffung bzw. der Herstellung von abnutzbarem Anlagevermögen als zusätzliche Betriebsausgabe herangezogen werden. Begünstigt sind Güter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von min. 4 Jahren haben. Die Höhe der IFB beträgt 15 % der Anschaffungskosten für Güter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind bzw. 10 % der Anschaffungskoten für alle anderen Wirtschaftsgüter.
Entsteht aus der Inanspruchnahme des IFB ein Verlust, so ist dieser ausgleichs- bzw. vortragsfähig!
Sprechen Sie vorher unbedingt mit Ihrem Steuerberater, ob der IGFB oder doch der IFB für Sie günstiger ist!
SLT Tipp: Sinnlose Investitionen – die sich nicht rechnen – sollten nie getätigt werden. Denn auch im besten Fall zahlt der Staat durch die Steuerersparnis nur 50 % (bzw. bei einem Einkommen von über € 1 Mio: 55 %) mit. Wenn die Investition aber betriebswirtschaftlich nützt, nehmen Sie sie bis zum 31.12.2023 in Betrieb, damit Sie auch noch die Halbjahresabschreibung geltend machen können. – Info: als klassischen Text verwenden, kein Kasten
Personal, Home Office und Spenden
- (Weihnachts)-Geschenke an Mitarbeiter sind beim Arbeitgeber bis € 186, Betriebsveranstaltungen (inkl. Weihnachtsfeier) zusammen bis € 365 pro Jahr und Mitarbeiter abzugsfähiger freiwilliger Sozialaufwand. Beim Mitarbeiter selbst sind diese Beträge von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit.
Doch Vorsicht: Geldgeschenke sowie Geschenke, die in Bargeld abgelöst werden können, sind steuerpflichtig. - Essensgutscheine: Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine von bis zu € 8,00 pro Arbeitstag (steuerfrei bei Ihren Mitarbeitern und bei Ihnen abzugsfähiger freiwilliger Sozialaufwand) gilt nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der eigenen Wohnung (etwa im Home Office) konsumiert werden.
- Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Einrichtungen, können bis max 10 % des Gewinns abgesetzt werden. Unabhängig davon können Sie Spenden im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (Hochwasser, Lawinen usw.) unbegrenzt absetzen, sofern diese dementsprechend beworben werden (zB auf Ihrer Homepage). Damit derartige Spenden noch im Jahr 2023 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2023 geleistet werden. Die Liste der begünstigten Spendenempfänger ist auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar.
- Registrierkasse: Nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2023 ist der Jahresbeleg herzustellen (der Ausdruck sieben Jahre aufzubewahren) und über Finanzonline zu verifizieren.
- Arbeitsplatzpauschale: Selbständige haben ab der Veranlagung 2022 die Möglichkeit, pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend zu machen (z.B. für Miete, Strom oder Heizung). Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.
- Senkung der Körperschaftsteuer (KÖSt): Die Körperschaftsteuer wurde im Kalenderjahr 2023 von derzeit 25 % auf 24 % und soll im Kalenderjahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt werden.
SLT Tipp: Woran wir Sie aber gern erinnern, ist, dass die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen (Belege, Bücher etc.) des Jahres 2016 abläuft – ausgenommen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Grundstücken (bis 22 Jahre) oder für ein allenfalls laufendes behördliches oder gerichtliches Verfahren. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf die verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitsaufzeichnungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und Investitionsprämie (jeweils 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres des letzten Auszahlung) hin. Info: als klassischen Text verwenden, kein Kasten
SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG
Thaliastraße 85, 1160 Wien
E-Mail: slt@slt.at
Stand: 25.10.2023, Haftung ausgeschlossen