Gestern Abend wurde die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Darin wird für Personen ohne 2-G-Nachweis bekanntlich ein Lockdown verordnet. Das Bundesgremium hat nun die wichtigsten Fakten zusammengetragen.
Kurz zusammengefasst: Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Kunden ohne 2-G-Nachweis + FFP2 Maske nicht mehr betreten werden (das gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren), ausgenommen sind allerdings folgende Betriebe:
- öffentliche Apotheken,
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
- Drogerien und Drogeriemärkte,
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
- veterinärmedizinische Dienstleistungen,
- Verkauf von Tierfutter,
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
- Notfall-Dienstleistungen,
- Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
- Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
- Banken,
- Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
- der öffentliche Verkehr,
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
- Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
- Abfallentsorgungsbetriebe,
- KFZ- und Fahrradwerkstätten
Interessantes Detail am Rande: Vom Lockdown betroffene Kunden dürfen – laut dieser Ausnahmen – auch den Elektrohandel betreten, sofern sie freilich nur Leuchtmittel und/oder Sicherungen kaufen. Das restliche Sortiment darf ihnen dabei NICHT verkauft werden!
Ungeimpfte: Click & Collect zulässig
Zulässig ist zudem die Abholung vorbestellter Waren, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen haben
ACHTUNG: Alle Regelungen gelten auch für B2B-Geschäfte und für Handwerksbetriebe (Elektriker, Tischler). Das heißt in ein Beispiel übersetzt: Ein Elektriker darf zwar seinen Wohnbereich zum Arbeiten verlassen, nicht aber den Kundenbereich eines fremden Betriebes (etwa den eines Großhändlers) betreten. „In der aktuellen VO findet sich keine Ausnahme zum Betreten von Kundenbereichen für „zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte“ mehr, wie es in früheren Verordnungen der Fall war“, erklärt Bianca Dvorak, Geschäftsführer-Stellvertreterin beim Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels. „Möglich wäre es in diesem Beispiel aber z.B., dass der besagte Elektriker die Ware vorbestellt und dann abholt (Click&Collect).“
Mitarbeiter
3G-Nachweis verpflichtend. Arbeitnehmer können das Tragen einer Maske ablehnen, wenn sie einen 3G-Nachweis erbringen (Generalkollektivvertrag „Corona-Maßnahmen“). Die Regelungen können zudem von Bundesland zu Bundesland abweichen. Weitere Informationen finden Sie auch auf www.wko.at/corona, diese werden laufend aktualisiert und ergänzt.