Ob die Kundinnen und Kunden im Einzelhandel Maske tragen – und zwar auch die jeweils richtige –, muss stichprobenartig von den Handelsbetrieben kontrolliert werden. Eine entsprechende „Klarstellung“ von Wirtschaftsministerin Schramböck entpuppt sich jetzt glatte Fehlinformation.
Noch vorige Woche hatte die Wirtschaftsministerin dem Handelsverband in einer Presseaussendung nämlich ausrichten lassen, dass die Maskenkontrolle durch die Polizei erfolgen und es dadurch keine zusätzliche Belastung des Handels geben wird. „Die Regierung hat gestern klar und deutlich kommuniziert, dass nicht die einzelnen Handelsbetriebe die Maskenpflicht der Kundinnen und Kunden kontrollieren müssen, sondern die Kontrolle in Stichproben über die Polizei laufen wird“, so Schramböck in der Presseaussendung. Und sie forderte: Man möge doch bitte von einer weiteren Verunsicherung in Richtung Handel und Bevölkerung absehen.
Bis zu 3.600 Euro Strafe
Allerdings dürfte Schramböck die Rechnung ohne ihre ministeriellen Kollegen gemacht haben. Gestern Abend wurde nämlich die 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung veröffentlicht. Demnach müssen ab morgen, 15. September, bundesweit alle Kund:innen im Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln) verpflichtend eine FFP2-Maske tragen.
Ungeimpfte Kund:innen müssen ab morgen auch im Non-Food-Handel sowie in Einkaufszentren verpflichtend eine FFP2-Maske tragen. Kund:innen, die geimpft oder genesen sind, müssen im Non-Food-Handel keine Maske tragen. Hierfür ist aber ein entsprechender Nachweis (z.B. Grüner Pass) für die Dauer des Aufenthalts bereithalten. Darüber hinaus empfiehlt die Bundesregierung allen Einkaufenden, eine Maske zu tragen.
Was die Kontrolle der Einhaltung dieser Maskenpflicht betrifft, sieht die neue Verordnung allerdings entgegen der Schramböck-Ankündigung vor, dass die Händler selbst stichprobenartig in den Geschäften kontrollieren sollen. Auch wenn in den Erläuterungen festgehalten wird, dass die Sorgetragungspflicht der Betreiber im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Auflage nicht überspannt werden darf, herrscht nun allgemeine Rechtsunsicherheit.
„Wir werden die Kundinnen und Kunden weiterhin gerne mit Hinweisschildern aktiv informieren, aber es ist den Handelsmitarbeiter:innen eine stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Maskenpflicht nicht zumutbar. Gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz sind Strafzahlungen von bis zu 3.600 vorgesehen, wenn die Händler ihrer entsprechenden Sorgfaltspflicht nicht nachkommen“, sagt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.
Vorgaben für Non-Food-Handel in Wien noch unklar Ob Wien strengere Regelungen erlassen wird, ist derzeit noch unklar. Wenn die bisherigen Regelungen aufrecht bleiben, müssen in der Bundeshauptstadt auch genesene und geimpfte Kunden zumindest einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) im Non-Food-Handel tragen.