• Aktuellste
  • Beiträge
  • Alle
  • Branche
  • Hausgeräte
  • Multimedia
  • Service
  • Elektrotechnik
  • Produkte
Gewährleistung NEU Fristen

Gewährleistung NEU: Das sollten Sie jetzt wissen

31. Mai 2022
Fußballrechte-Coup für Canal+: Europa League und Conference League exklusiv

Fußballrechte-Coup für Canal+: Europa League und Conference League exklusiv

30. April 2026
MediaMarkt Linz Passage: Umbau bringt neue Erlebniswelten

MediaMarkt Linz Passage: Umbau bringt neue Erlebniswelten

30. April 2026
Ein Jahrzehnt gebündelte Sonnenkompetenz: PV Austria und TÜV Austria Akademie ziehen Bilanz

Ein Jahrzehnt gebündelte Sonnenkompetenz: PV Austria und TÜV Austria Akademie ziehen Bilanz

30. April 2026
Smeg Musa hat die Design-Muse geküsst

Neue Smeg Disignlinie Musa: Von der Muse geküsst

30. April 2026
Xiaomi bringt REDMI Pad 2 9.7 Serie auf den Markt

Xiaomi bringt REDMI Pad 2 9.7 Serie auf den Markt

30. April 2026
Varta Outdoor-Laternen fürs Camping-Abenteuer

Varta: Neue Outdoor-Laternen fürs Camping-Abenteuer

29. April 2026
G. Klampfer sucht eine:n Projektingenieur:in für Elektrotechnik

G. Klampfer sucht eine:n Projektingenieur:in für Elektrotechnik

29. April 2026
Molto Luce sucht eine:n Elektroplaner:in

Molto Luce sucht eine:n Elektroplaner:in

29. April 2026
Miele dominiert „Best Brands Austria“ und sichert sich Doppelspitze

Miele dominiert „Best Brands Austria“ und sichert sich Doppelspitze

29. April 2026
Influencer: Der Einsatz für Einfluss bei Entscheidungen

Influencer: Der Einsatz für Einfluss bei Entscheidungen

28. April 2026
Jubiläum: 10 Jahre Expert Müllner, Langenlois

Große Jubiläumsfeier im Kamptal: Bei Expert Müller spielt die Musik

28. April 2026
Beko zeigte moderne Küchentechnologie auf der EuroCucina 2026

Bekos Küchentechnologie auf der EuroCucina 2026

28. April 2026
Elektrobranche.at
Ihr unabhängiges Fachmagazin für Handel & Gewerbe
  • Kontakt
  • LinkedIn
Newsletter
  • Home
  • Branche
  • Hausgeräte
  • Multimedia
  • Elektrotechnik
  • Produkte
  • Panorama
  • Service
  • Jobbörse
Keine Ergebnisse
Alle Ergebnisse anzeigen
Retail
  • Home
  • Branche
  • Hausgeräte
  • Multimedia
  • Elektrotechnik
  • Produkte
  • Panorama
  • Service
  • Jobbörse
Keine Ergebnisse
Alle Ergebnisse anzeigen
ELEKTRObranche.at
Keine Ergebnisse
Alle Ergebnisse anzeigen
WERBUNG
Home Panorama

Gewährleistung NEU: Das sollten Sie jetzt wissen

Christian Lanner von Christian Lanner
31. Mai 2022
in Panorama
0
Gewährleistung NEU Fristen

Die zeitliche Änderung der Beweislastumkehr sorgte im Vorfeld für jede Menge Gesprächsstoff. (c) Bundesgremium

Seit Beginn des Jahres 2022 sind die Regeln zur Gewährleistung NEU in Kraft. Im Gegensatz zu früher sind diese nun deutlich konsumentenfreundlicher gestaltet. Mitte April informierte Rechtsanwalt Stefan Adametz in einem Webinar des Bundesgremiums über die wichtigsten Eckpunkte und die besonderen Feinheiten der Neuregelung. ELEKTRO|branche.at war für Sie dabei und fasst die wesentlichsten Aspekte für den Elektrohandel zusammen.

Rund 60 interessierte Zuhörerzählte das Branchen-Webinar des Bundesgremiums für den Elektro- und Einrichtungsfachhandel. Dass das Thema den Fachhandel bewegt, merkte man da nicht zuletzt daran, dass die anschließende Fragerunde fast länger dauerte als die eigentliche Präsentation des Juristen.

Überraschend ist das freilich nicht, bringt das neue Gewährleistungsrecht doch zahlreiche Neuerungen mit sich, die es in dieser Form bislang noch nicht gab – für Gesprächs- und Handlungsbedarf ist also ausreichend gesorgt.

Gewährleistung NEU Webinar Pfarrwaller Adametz
Bundesgremial-Chef Robert Pfarrwaller und Rechtsanwalt Stefan Adametz durften rund 60 Teilnehmer beim Webinar begrüßen. (c) Screenshot

Gewährleistung NEU bringt Stärkung der Konsumentenrechte

Die grundlegenden Eckpunkte der Gewährleistung NEU sind bzw. waren freilich schon länger bekannt. Das neue Gewährleistungsrecht, das auf die beiden EU-Richtlinien „Warenkauf 2019/771“ und „Digitale Inhalte 2019/770“ zurückgeht, bringt eine deutliche Stärkung der Konsumentenrechte und gleichzeitig eine weitgehende Harmonisierung der europäischen Bestimmungen. „Gott sei Dank“, so brachte es Adametz im Webinar auf den Punkt „hat der Gesetzgeber beim neuen Gewährleistungsrecht auf eine weitgehende Kontinuität geachtet. Das Grundprinzip des zweistufigen Verfahrens bleibt nämlich auch in der Gewährleistung NEU gleich, was sich allerdings geändert hat, ist der Zeitrahmen und die Mangeldefinition. Letztere wurde konkretisiert und sogar mit konkreten Beispielen hinterlegt.“

Verlängerte Fristen & Zeitrahmen

Vor allem der neue Zeitrahmen bzw. die damit einhergehende Fristverlängerung hat bereits im Vorfeld für zahlreiche Diskussionen über die Gewährleistung NEU gesorgt. So tritt die so genannte Beweislastumkehr im neuen Gewährleistungsrecht nun erst nach 12 Monaten in Kraft. Bislang ging man lediglich in den ersten sechs Monaten automatisch davon aus, dass der Mangel bereits beim Kauf der Ware vorhanden war. Waren die sechs Monate abgelaufen lag es dann am Kunden, zu beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Jetzt muss der Kunde diesen Beweis erst nach 12 Monaten antreten.

Außerdem gibt es ab sofort auch eine dreimonatige „Verjährungsfrist“, in der ein Konsument einen in der Gewährleistungsfrist aufgetretenen Mangel quasi „nachmelden“ kann. Eher nebensächlich ist da schon die Tatsache, dass der Begriff der „Wandlung“ durch den Terminus „Vertragsauflösung“ ersetzt wurde.

Umfassendere Mangeldefinition

Ein Gewährleistungsfall liegt – laut Gewährleistung NEU – immer dann vor, wenn ein „Mangel“ vorliegt. Ein „Mangel“ bedeutet, dass die erbrachte Leistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Dabei ist es aber auch entscheidend, welche Leistungen oder Merkmal man bei solchen Kaufverträgen typischerweise erwarten kann bzw. ob die Ware den in diesen Fällen typischen Verwendungszwecken entspricht. Und mehr noch: Das Produkt muss jetzt auch dem intendierten, vom Kunden geäußerten Verwendungszweck entsprechen. Ein gutes Beispiel dafür: Sie verkaufen einem Kunden ein Klimagerät, das für einen 20m2 großen Raum gedacht ist. Der Kunde erzählt Ihnen, dass er das Gerät für sein 50 m2 großes Wohnzimmer braucht. Sobald Sie davon Kenntnis erhalten, müssen Sie den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Klimagerät dafür unterdimensioniert ist. Diesen Hinweis müssen Sie sich vom Kunden beim Kauf auch schriftlich bestätigen lassen. Machen Sie das nicht, könnte daraus schnell ein Gewährleistungsfall werden.

Gewährleistung NEU Mangelbegriff
Der Mangelbegriff wurde im Gewährleistungsrecht NEU erheblich ausgeweitet. (c) Bundesgremium

Überhaupt lasse sich feststellen, so erklärte Adametz, dass „die Mangeldefinitionen bei der Gewährleistung NEU nun wesentlich umfassender sind“ – auch eine unsachgemäße Installation bzw. Montage stellen nun einen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar.

Digitale Leistungen & Aktualisierungspflicht

Wenn Sie Waren verkaufen, die auch digitale Elemente enthalten (z.B. Smart TVs, Smart Watch, Smartphones, smarte Kühlschränke oder ein intelligentes Lichtsystem usw.), hat der Kunden nun auch hinsichtlich der digitalen Elemente des Produkts ein Recht auf Gewährleistung. Funktionieren digitale Elemente nicht, müssen Sie sich laut Gewährleistung NEU darum kümmern, dass das Nichtfunktionieren des digitalen Elements behoben wird.

War das digitale Element nicht Teil des Kaufvertrags (z.B. eine App, die erst nachträglich auf das Smartphone heruntergeladen wurde), ist der Verkäufer für das Nichtfunktionieren der App übrigens nicht verantwortlich. In diesem Sinne könnte auch die so genannte Aktualisierungspflicht für den Handel kritisch werden. Im Zweifelsfall muss nämlich der Händler dafür sorgen, dass der Endkunde ein Sicherheitsupdate für sein Smartphone oder Smart TV erhält.

Tipp:

Solche Aktualisierungsverpflichtungen können eingegrenzt werden, allerdings ist dafür ein eigenes Unterschriftsfeld im Vertrag notwendig. Ein Hinweis in den AGB könnte zu wenig sein!

Regressforderungen

Nicht geändert wurde die Tatsache, dass der Händler, der die Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllt, seine Ansprüche gegen seinen Vormann in der Kette der Lieferanten anmelden kann. Neu ist hier allerdings das „volle Regressrecht“. Demnach muss der Lieferant des Händlers sämtliche aus der Gewährleistungspflicht entstandenen Nachteile ersetzen. Das heißt: Auch Aus- und Einbaukosten müssen dem Händler ersetzt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dieses Rückgriffrecht kann zwar vertraglich zwischen Händler und Lieferant eingeschränkt werden, allerdings müssen diese Änderungen im Einzelnen ausgehandelt werden und keiner der Vertragspartner darf durch eine solche Einschränkung „gröblich benachteiligt“ werden.

Eine Aufzeichnung (sowie die Unterlagen) des kompletten Branchen-Webinars finden Sie unter www.wko.at/branchen/handel/elektroeinrichtungsfachhandel/gewaehrleistungelektroundeinrichtungsfachhandel.html

Bitte beachten:

Laut Stefan Adametz sollten sich Händler, die sich bisher noch nicht genauer mit der Gewährleistung NEU befasst haben, jetzt folgende Punkte beachten:

  • AGB anpassen
  • Mängel- und Übergabelisten überarbeiten
  • Datenschutzerklärung überprüfen (Datenweiterleitung wegen Aktualisierungspflicht)
  • Eigene Werbeaussagen überprüfen
Mehr Panorama-Beiträge

Tags: Bundesgremium des Elektro- und EinrichtungsfachhandelsEmpfehlungGewährleistung
TeilenTeilenSenden

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

Influencer: Der Einsatz für Einfluss bei Entscheidungen
Panorama

Influencer: Der Einsatz für Einfluss bei Entscheidungen

28. April 2026
Voltera bringt KI ins Stromnetz und gewinnt Houskapreis 2026
Panorama

Voltera bringt KI ins Stromnetz und gewinnt Houskapreis 2026

23. April 2026
Kaffee unterm Elektronenmikroskop
Panorama

Kaffee unterm Elektronenmikroskop

24. März 2026
Lithium-Metall-Batterien: Unbrennbar und langlebig
Panorama

Lithium-Metall-Batterien: Unbrennbar und langlebig

24. März 2026
„Jetzt beruhigen Sie sich erst einmal“ 
Panorama

„Jetzt beruhigen Sie sich erst einmal“ 

24. März 2026
Speicherboom ja – aber nicht auf wackeligen Mikado-Stäbchen
Panorama

Speicher ja – aber nicht auf wackeligen Mikado-Stäbchen

24. März 2026
WERBUNG

Meist gelesen

  • Thomson-Vertrieb StreamView ist insolvent

    Lizenz verlängert, Geschäft beendet: StreamView (Thomson) ist insolvent

    0 Geteilt
    Teilen 0 Tweet 0
  • Konzernergebnis: Kontron muss sparen, Suntastic nicht betroffen

    0 Geteilt
    Teilen 0 Tweet 0
  • FRITZ! und Starlink: Highspeed ohne Limit

    0 Geteilt
    Teilen 0 Tweet 0
  • OÖ.: Erneut muss ein PV-Errichter Konkurs anmelden

    0 Geteilt
    Teilen 0 Tweet 0
  • Robotik im EFH: ElectronicPartner startet Kooperation mit Terra Robotics

    0 Geteilt
    Teilen 0 Tweet 0
WERBUNG
WERBUNG
ELEKTRObranche.at


Ihr unabhängiges Fachmagazin für Handel- & Gewerbe

Kategorien

  • Branche
  • Elektrotechnik
  • Hausgeräte
  • Jobbörse
  • Multimedia
  • Panorama
  • Produkte
  • Service
  • Über uns/Mediadaten
  • Abonnement
  • Newsletter
  • Kontakt
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Datenschutz
  • Impressum

© 2026 ELEKTRO|branche.at

Keine Ergebnisse
Alle Ergebnisse anzeigen
  • Home
  • Branche
  • Hausgeräte
  • Multimedia
  • Elektrotechnik
  • Produkte
  • Panorama
  • Service
  • Jobbörse
Newsletter

© 2026 ELEKTRO|branche.at