Ein PV-Spezialist aus dem oberösterreichischen Herzogsdorf kann seine laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen. Hauptursachen sind ausgebliebene Auslastung, blockierte Finanzierung und fehlende Liquidität. Eine Fortführung ist nicht vorgesehen.
Der hauptsächlich im B2B-Bereich tätige Photovoltaik-Anbieter NOVUS Energy (vormals Screenroof) hat beim Landesgericht Linz die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragt. Das Unternehmen mit Sitz in Herzogsdorf war auf die Planung und Errichtung von PV-Anlagen spezialisiert und beschäftigte zuletzt sechs Mitarbeitende berichtet der AKV.
Auslöser des Konkurses sind laut Angaben im Eröffnungsantrag mehrere zusammenwirkende Faktoren. Eine zentrale Rolle spielen nicht eingehaltene Auslastungszusagen durch die Mehrheitsgesellschafterin GTS Works GmbH. Statt der beim Beteiligungseinstieg in Aussicht gestellten Vollauslastung von 800 kWp wurde im zweiten Halbjahr 2025 nur rund die Hälfte erreicht, was zu entsprechenden Deckungsverlusten führte.
Sicherheiten für neue PV-Projekte fehlten
Zusätzlich sei eine vertraglich zugesicherte Enthaftung der Altgesellschafter in Höhe von 357.000 Euro trotz Fristsetzung nicht erfüllt worden. In der Folge verlor die finanzierende Bank das Vertrauen und sperrte die Kreditlinien. Parallel dazu wurden notwendige Sicherheiten und Anzahlungen für neue Projekte in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro nicht bereitgestellt, wodurch sich die Liquiditätssituation weiter verschärfte. Ein Antrag auf Zahlungserleichterung beim Finanzamt wurde ebenfalls abgelehnt.
Die Verbindlichkeiten belaufen sich auf rund 1,7 Millionen Euro bei knapp 40 Gläubigern. Dem stehen Aktiva von etwa 400.000 Euro gegenüber, bestehend vor allem aus Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Lagerbeständen. Hinzu kommen mögliche Schadenersatzforderungen, deren tatsächlicher Wert laut AKV allerdings noch weitgehend unklar ist.
Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs ist nicht geplant, das wurde auch schon beim Eröffnungsantrag bekanntgegeben. Fehlende Projektzuweisungen, der Entzug zentraler Zugänge sowie der Rückzug weiterer Finanzierung schließen eine positive Fortbestehensprognose zudem aus und laut AKV liegt auch eine Zustimmung zur sofortigen Schließung gemäß § 115 Abs 1 IO bereits vor. Das Verfahren wird daher voraussichtlich auf die Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte hinauslaufen, wobei vor allem die Werthaltigkeit der angeführten Schadensersatzforderungen über eine nennenswerte Gläubigerbefriedigung entscheiden wird.




















