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Was Sie über das Firmenauto wissen sollten

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Was Sie über das Firmenauto wissen sollten

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
12. Mai 2025
in Service
0
Was Sie über das Firmenauto wissen sollten

© AdobeStock

Ausgangssituation: Ein neuer Mitarbeiter wird eingestellt. Bei den Gehaltsverhandlungen kommt natürlich auch die Privatnutzung eines Dienstautos zur Sprache.

Für Dienstnehmer stellt die Überlassung des Firmen-KFZ zur Privatnutzung einen Sachbezug dar, der sozialversicherungs- und einkommensteuerpflichtig ist, das heißt er wird zu den jeweiligen Bemessungsgrundlagen hinzugezählt. Zu diesem Zweck wird ein Wert der privaten Fahrzeugnutzung gemäß Sachbezugswerteverordnung angenommen und dem Einkommen hinzugerechnet. Würde der Dienstnehmer das Auto aus seinem versteuerten Bezug finanzieren, würde ein deutlich höheres Bruttogehalt notwendig sein.  

Aber wie viel kostet das Firmenauto den Betrieb?

Dem Dienstgeber entstehen grundsätzlich – sofern der Sachbezug, also der geldwerte Vorteil aus einem Dienstverhältnis, gleich hoch ist wie ein höheres Bruttogehalt, und das Fahrzeug schon vorhanden ist – nur höhere variable Fahrzeugkosten. Wenn es also so ist, dass die höheren Fahrzeugkosten vielleicht einer Bruttogehaltserhöhung entsprechen, aber dem Dienstnehmer mehr Netto verbleibt – nach Berücksichtigung der Fahrzeugkosten, die er tragen müsste – dann haben beide was davon. Es müsste aber in jedem Einzelfall extra durchgerechnet werden!  

Wenn das Auto extra angeschafft würde, verbleibt beispielsweise das Kostenrisiko bei Ausscheiden des Dienstnehmers beim Dienstgeber. Denn was machen Sie als Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer weg ist und das Auto nicht genutzt wird und damit nur Kosten verursacht? Ein gekauftes Auto kann nicht jederzeit wieder (verlustfrei) abgegeben werden. Bei annähernder Kostenneutralität kann hier beispielsweise die Variante Kilometergeld ein Vorteil sein. 

Der Sachbezug wird immer auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten inkl. USt und NoVA berechnet und ist zudem abhängig vom Schadstoffverbrauch (größer 126g/km nach WTBG in 2025 beträgt der Sachbezug 2 %, ansonsten 1,5 %), der Art des Autos (z.B. Elektroauto) und dem Ausmaß der Privatnutzung (Halber Sachbezug bei weniger als 500 km Privatnutzung pro Monat).  

Verwendet der Dienstnehmer das Firmen-KFZ nur sehr selten für Privatfahrten, kann ein Sachbezug auch auf Basis der privat gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Möglich sind zudem auch Kostenbeiträge des Dienstnehmers.

Ein allgemeines Beispiel: 

Der Sachbezug beträgt bspw. bei einem Erst-Anschaffungswert von € 35.000,- (über 126/km nach WLTP und somit Sachbezug iHv 2 %) € 700,-/Monat – dabei ist es irrelevant wann das Auto gekauft wurde – wäre das Auto vor fünf Jahren gekauft worden, würde sich der Sachbezug trotzdem nach dem Anschaffungswert iHv € 35.000,- richten. 

Hätte das Fahrzeug nun bspw. € 85.000 gekostet, würden als Sachbezug monatlich nicht € 1.700,-, sondern € 960,- angesetzt werden, da als Höchstgrenze Anschaffungskosten iHv € 48.000,- herangezogen werden.  

Bei neuen Leasingfahrzeugen sind die für die Berechnung der Leasingrate relevanten Anschaffungskosten maßgeblich. Können bei einem Gebrauchtfahrzeug die tatsächlichen Anschaffungskosten beim ersten Erwerb des Fahrzeugs nicht nachgewiesen werden, dann ist der damalige Listenpreis anzusetzen. Für Gebrauchtfahrzeuge ist der CO2-Grenzwert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs maßgeblich. 

Achtung! Es ist jedenfalls ratsam ein Fahrtenbuch zu führen – auch in den Fällen, in denen es auf einen ersten Blick nicht erforderlich scheint, wie bspw. bei Firmen-Kleinlaster. Bei der Überprüfung der Lohnabgaben und Beiträge durch die Behörde wird immer ein Fahrtenbuch verlangt – auch in den Fällen, wo man nicht damit rechnet. 

SLT Tipp: Der Sachbezug bei Elektroautos und mit Wasserstoff betriebene Autos ist derzeit mit 0 % anzusetzen und bringt daher einen großen Steuervorteil für Dienstnehmer und -geber! Das Thema ist zugegeben sehr komplex, wir können hier nur grundsätzliche Überlegungen anführen. Auch die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug können gegebenenfalls zu berücksichtigen sein. 

SLT Steuerberatung Kanzleileitung

SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG
Thaliastraße 85, 1160 Wien
E-Mail: slt@slt.at

Stand: 10.03.2025, Haftung ausgeschlossen 

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Tags: BusinessFinanzenFirmenauto
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