Wer in eine PV-Anlage investiert, diese betreibt und den Strom selbst nutzt oder diesen weiterverkauft, muss sich wohl oder übel auch mit dem österreichischen Steuerrecht befassen. Aktuell ist es aber vor allem die Frage der Umsatzsteuerpflicht (MwSt.-Befreiung), die es zu klären gilt.
Im frisch aktualisierten Steuerleitfaden hat der Bundesverband Photovoltaic Austria jedenfalls alles steuerlich Wissenswerte rund um die Investition und den Betrieb von PV-Anlagen und Stromspeicher kompakt zusammengefasst. Erstellt wurde der Leitfaden von Franz Eßletzbichler, ehem. Geschäftsführender Gesellschafter der Ötscherlandtreuhand SteuerberatungsgmbH. Fakt ist: Bei der Anschaffung und dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher muss in jedem Fall auch auf steuerliche Aspekte geachtet werden. Dies beinhaltet vor allem die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Elektrizitätsabgabe.
Ein paar Auszüge aus dem Inhalt
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer Regelung 2024
Die MwSt.-Senkung auf 0 % für die Investition in eine PV-Anlage gilt, wenn die PV-Anlage:
- eine Leistung von nicht mehr als 35 kWp erreicht, und
- auf einem Gebäude oder in der Nähe des Gebäudes (auf Gebäude oder Bauwerk des selben Grundstücks, bspw. bestehende Garage, Gartenschuppen oder Zaun), angebracht wird, das
- dem Wohnzweck dient, oder
- von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt wird, oder
- von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt wird, und
- keine Förderung über das EAG umgesetzt wurde (bzw. kein offenes Förderansuchen besteht).
Die MwSt.-Senkung ist zeitlich von 1.1.2024 bis 31.12.2025 begrenzt. Grundlage ist eine entsprechende Novelle des Umsatzsteuergesetzes. In §28 Abs. 62 des Umsatzsteuergesetzes werden die Details geregelt.
PV Austria Info-Tipps:
- Umsatzsteuergesetz: RIS – Umsatzsteuergesetz 1994
- Bundesministerium für Finanzen: Steuersatz für Photovoltaikmodule
- Bundesministerium für Klimaschutz: Alles neu bei PV-Anlagen: So sieht die Förderung ab 2024
Einkommensteuer
Einkommensteuerbefreit sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV-Anlagen, wenn die Anlage folgende Grenzen nicht überschreitet:
- Engpassleistung bis 35 kWp und Anschlussleistung bis 25 kWp (die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung)
- Den gesamten Gesetzestext können Sie hier nachlesen
- Das Bundesministerium für Finanzen stellt nützliche Hinweise zur Einkommensteuer zur Verfügung
Exkurs Elektrizitätsabgabe
Mit 14. Februar 2022 kann es zu einer Überarbeitung des Elektrizitätsabgabegesetz. Im § 2 Abs. 4 wird geregelt, dass alle erneuerbaren Stromerzeuger von der Elektrizitätsabgabe auf selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom befreit sind.
Eine entsprechend angepasste UmsetzungsVO ist noch ausständig. Ob wie bisher für PV-Anlagen mit einem Selbstverbrauch des erzeugten PV-Stroms von über 25.000 kWh pro Jahr eine Anzeigenpflicht beim Finanzamt bzw. Aufzeichnungspflicht besteht, ist noch nicht geregelt. Leider gibt es auch seitens Finanzamt noch kein geeignetes Formular zur Erklärung. Diese kann jedoch formlos über FinanzOnline (unter dem Punkt sonstige Services / sonstige Anträge / sonstige Anbringen & Anfragen) übermittelt werden.
PV Austria Info-Tipps zur:
- Gesamte Rechtsvorschrift für Elektrizitätsabgabegesetz (§ 2 Steuerbefreiungen)
- Umsetzungsverordnung zum Elektrizitätsabgabegesetz
- Erlass zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und verbrauchten Strom