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EAG-Novelle: Fördergrenze für Energiegemeinschaften verfassungswidrig?

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EAG-Novelle: Fördergrenze für Energiegemeinschaften verfassungswidrig?

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
27. Januar 2022
in Elektrotechnik
0
EAG-Novelle könnte verfassungswidrig sein, meinen die Rechtsanwälte

Die Praxisgruppe 360° Erneuerbare Energie der Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH: v.l. Mario Laimgruber, Johannes Hartlieb, Kaleb Kitzmüller. © Haslinger/Nagele/Julia Spicker

Vorige Woche wurde eine Novelle zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) im Nationalrat beschlossen. Diese EAG-Novelle könnte aber teilweise verfassungswidrig sein, finden jedenfalls die Rechtsanwälte der Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH. Förderwerbern könne durch die Fördergrenze ein erheblicher finanzieller Nachteil entstehen.

Das Gesetz bzw. die EAG-Novelle sieht nämlich vor, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) bzw. Bürgerenergiegemeinschaften (BEG), die Ökostromanlagen betreiben, durch Marktprämien lediglich bis zu einem Ausmaß von maximal 50 % der insgesamt erzeugten Strommenge gefördert werden können. Energiegemeinschaften können zwar grundsätzlich bis zu 100 % des von ihnen erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen und verkaufen, aber – anders als alle sonstigen Anlagenbetreiber – nur Marktprämien für 50 % des von ihnen erzeugten und eingespeisten Stroms erhalten.

Unserer Ansicht nach handelt es sich dabei um eine verfassungswidrige Fördergrenze, welche die dezentrale Ökostromproduktion hemmt und die Energiewende schwächt.

RA Johannes Hartlieb

EAG-Novelle mit Schwächen?

„Unserer Ansicht nach handelt es sich dabei um eine verfassungswidrige Fördergrenze, welche die dezentrale Ökostromproduktion hemmt und die Energiewende schwächt“, sagt Rechtsanwalt Johannes Hartlieb, Mitbegründer der Praxisgruppe 360° Erneuerbare Energie der Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH.

Förderwerber können sich dagegen wehren

  • Im ersten Schritt sollte die EEG/BEG sicherstellen, dass Stromlieferverträge mit gemeinschaftsexternen Dritten (Energieversorgern) in einem Ausmaß von mehr als 50 % des erzeugten Stroms abgeschlossen werden.
  • Im zweiten Schritt sollte die EEG/BEG ein Gebot bei der EAG-Förderabwicklungsstelle stellen und hierbei als zu fördernde Strommenge mehr als 50 % des gemeinschaftsintern erzeugten Stroms angeben.
  • Sofern die Stelle das Gebot ablehnt oder abändert, könnte die EEG/BEG anschließend eine Klage auf Vertragsabschluss über die 50 % übersteigende Strommenge beim zuständigen Gericht erheben.
  • Aus Anlass einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil müsste dann ein Parteiantrag auf Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
  • Nach allfälliger Aufhebung der Förderbegrenzung hätte die Berufungsinstanz die Bestimmung, ohne die 50 %-Beschränkung anzuwenden. Damit könnte ein immenser wirtschaftlicher Vorteil erkämpft werden.

„Die erstmalige Gelegenheit, Förderangebote zu stellen, rückt näher und mit meinen Kollegen Johannes Hartlieb, Kaleb Kitzmüller und Emil Nigmatullin haben wir bereits einen ersten möglichen Weg zur Rechtsdurchsetzung für betroffene Energiegemeinschaften aufgezeigt. Wir sind bereit, für unsere Mandanten gegen die unseres Erachtens angreifbare 50 %-Begrenzung vorzugehen“, betont Rechtsanwalt Mario Laimgruber, Mitbegründer der Praxisgruppe 360° Erneuerbare Energie.

Über die Praxisgruppe 360° Erneuerbare Energie

Mit der Praxisgruppe 360° EE bietet Haslinger/Nagele eine „Rundum-Beratung“ an: In Form eines „One-Stop-Shop“ werden – rechtsgebietsübergreifend – bedarfsgerechte Lösungen entwickelt. Den Kern der Praxisgruppe 360° EE bilden RA Johannes Hartlieb, Kaleb Kitzmüller und RA Mario Laimgruber.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Haslinger / Nagele übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Tags: EAGErneuerbare-Energie-GemeinschaftErneuerbaren-Ausbau-Gesetz
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