Mario Fasching wirft einen Blick auf das neue EU-Recht auf Reparatur und sieht die Euphorie durch einige Ungenauigkeiten und Hürden getrübt.
Von unerfüllten Wünschen der Konsumentenschützer, der Angst von Herstellern und Händlern und, ja, auch hartem Tobak für Reparaturbetriebe. Jetzt ist es da, das Recht auf Reparatur. Auf Österreichisch heißt das besonders einprägsam „Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz“, oder kurz WaRUG.
Konsumentenschutz im Ansatz
Über die Details mögen sich jene ergötzen, welche dazu berufen sind. Juristen bemängeln so oder so die über Verbandsklagen zwar mögliche, aber weil druckfrisch und daher noch fehlende juristische Aufarbeitung. Betrachten wir das Ganze, passend zu den heißen Temperaturen, mit verschiedenen Sonnenbrillen, oder besser gesagt aus verschiedenen Blickwinkeln, je nachdem, welche Klientel betroffen ist.
Mit der Brille der Verbraucherschützer – in Österreich darf man sie auch Konsumentenschützer nennen – mag der Ansatz zwar stimmen, geht aber nicht weit genug. Ein drittes Gewährleistungsjahr unter bestimmten Bedingungen ist hier besser als nichts. Fünf Jahre fix für alles wären besser gewesen. Auch die vagen Bezeichnungen zum „angemessenen“ Preis für Ersatzteile und Reparaturen trüben etwas die Feierlaune.
Blaues Auge für Hersteller
Hersteller sehen durch ihre Brille gerade noch das Schlimmste abgewendet. Man hat erfolgreich in Brüssel lobbyiert und so das Unausweichliche auf ein ertragbares Maß reduzieren können. Es sind bei Weitem noch nicht alle Geräteklassen betroffen und selbst von betroffenen Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Geschirrspülern, Kühlgeräten und TV-Geräten sind es nicht alle Ersatzteile, welche man vorrätig haben muss. Ein paar Reparaturinfos auf die eigene Webseite, ein smarter Onlineshop für Ersatzteile, angereichert mit ein paar Reparaturinfos, und man hofft, mit einem blauen Auge davongekommen zu sein.
Durch die Brille des Händlers könnten schnell Sorgenfalten bei Kollegen zu sehen sein, bleibt man doch als Verantwortlicher gegenüber dem Konsumenten übrig, sollten sich Hersteller und europäischer Importeur in Schall und Rauch auflösen. Aber so etwas ist man ja aus anderen Regelungen schon gewöhnt und dort schmerzt es auch nicht sonderlich.
Dilemma der EU-Richtlinie
Setzen sich Reparaturbetriebe hier nun die rosarote Brille auf, die einen schnell in Feierlaune bringt? Das ist nicht empfehlenswert, zumal man ein paar knackige Hürden nehmen muss. Das WaRUG schreibt unter anderem vor, dass man dem Konsumenten vorab den Höchstpreis für die Reparatur nennen muss, der dann natürlich „pickt“ und auch die Dauer der Reparatur. Beides bringt ein nur schwer lösbares Dilemma mit sich.
Abgesehen von durch Urlaube und Krankenstände volatilen Technikerkapazitäten, ist man für die Reparaturdauer von der Lieferfähigkeit benötigter Ersatzteile abhängig. Und diese ist alles andere als verlässlich. Was also dem Kunden sagen? Die frohe Botschaft, um auf Nummer sicher zu gehen: „In 12 Wochen ist Ihr Gerät repariert“, kann zwar als Rückendeckung in der Erfüllung des Gesetzes gesehen werden, wird aber die Bereitschaft eines Kunden, eine Reparatur zu beauftragen, gegen Null gehen lassen.
Ebenso das Thema mit den Höchstpreisen. Man weiß ja nicht, was defekt ist, ohne das Gerät befundet zu haben. Somit lässt sich auch nicht seriös abschätzen, was die für die Instandsetzung benötigten Ersatzteile im Einkauf kosten werden. Und ein sicherheitshalber hoch angesetzter Höchstpreis für die Reparatur wird die ohnehin schon raren Kunden zusätzlich in die Hände der Neugeräte-Angebote treiben. Bleibt nur zu befürchten, dass nicht alles so heiß gegessen wie gekocht wird, der Konsument eh keine Ahnung von alldem hat und Hersteller, Fachhandel und Reparateure so weiter tun wie bisher. Was bleibt dann vom „Recht auf Reparatur“?
Mario Fasching, Geschäftsführer der ESECO GmbH
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