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Überblick zu aktuellen Corona Sofort- und Überbrückungshilfen

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
8. April 2021
in Service
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euro 870757

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen einige aktuelle Corona-Maßnahmen vor, die Ihnen und Ihrem Unternehmen in diesen wirtschaftlich schweren Zeiten hoffentlich weiterhelfen.

Ausfallsbonus
Unternehmen mit einem Umsatzausfall von 40 % (Vergleich Monatsumsatz 2019 zu 2021) können einen Zuschuss von 30 % des monatlichen Umsatzausfalls (max. 60.000 Euro) beantragen, wobei die Hälfte davon (15 %, max. EUR 30.000) ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II ist.
Der Ausfallsbonus kann jeweils ab dem 16. des Folgemonats über FinanzOnline beantragt werden, erstmals ab 16.02.2021.

Fixkostenzuschuss Phase 1
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt (bis zu 75 % der Fixkosten, die im Zeitraum 16.03.2020 bis 15.09.2020 entstanden sind) und abhängig vom Umsatzausfall (mind. 40%) des Unternehmens. Die Beantragung ist noch bis 31.08.2021 möglich.

Fixkostenzuschuss bis 800.000 (Phase 2)
Der Fixkostenzuschuss Phase 2 betrifft Fixkosten, die im Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021 entstanden sind/entstehen werden und richtet sich nach dem prozentuellen Umsatzausfall (mind. 30 %). Bsp.: Umsatzausfall 50 % → FKZ von 50 % der Fixkosten; maximal jedoch EUR 800.000,-. Phase 2 gilt für bis zu 10 Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils 2 zusammenhängende Blöcke.
Auf den FKZ 800.000 sind alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden – aber nur im Hinblick auf die Förderhöchstgrenze iHv EUR 800.000,- (eine Erhöhung dieser wird derzeit angedacht).

Verlustersatz
Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis EUR 3 Mio. stellt eine Verlustabdeckung für Betriebe ab einem Umsatzausfall von 30% dar. Die Verluste müssen zwischen 16.09.2020 und längstens 30.06.2021 entstanden sein (die weiteren Vorgaben sind auf www.slt.at angeführt). Bei Inanspruchnahme des „Fixkostenzuschusses 800.000“ ist die gleichzeitige Gewährung eines Verlustersatzes grundsätzlich ausgeschlossen – ein einmaliger Wechsel zwischen Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz ist jedoch zulässig .
FKZ 800.000 und Verlustersatz sowie FKZ Phase 1 müssen unter bestimmten Bedingungen – spätestens bei der letzten Tranche – durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingereicht werden.

Kreditgarantien
Sie können über Ihre Hausbank Garantien für Überbrückungskredite (bis zu 100 % Haftung des Kreditbetrages) bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (AWS), der Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) und der Österreichischen Kontrollbank beantragen, um die Liquidität zu sichern. Die Beantragungsfrist wird bis Mitte Juni 2021 verlängert.

Härtefall-Fonds Phase 2
Der Härtefall-Fonds für Selbständige zur Unterstützung Ihrer persönlichen Lebenshaltungskosten wurde in einer 1. Phase bis zu EUR 1.000,- geleistet. Die Antragstellung für die Phase 2 ist bis 30.04.2021 möglich.
Die Unterstützungsleistungen aus Phase 2 werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen bis zu 90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb.

Stundungen von Steuern und SV-Beiträgen
Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, wird diese automatisch bis 31.03.2021 verlängert.
Wenn Ihre Abgabenschulden nicht unter die gesetzlich verlängerte Stundung fallen, können Sie einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen. Zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt.

AWS Investitionsprämie
Der Antrag zur AWS Investitionsprämie kann seit 01.09.2020 bis 28.02.2021 gestellt werden.
Es handelt sich dabei, um einen Zuschuss für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen. Bestimmte Investitionen wie bspw. Grundstücke, Finanzanlagen, Investitionen vor dem 1. August werden davon jedoch ausgeschlossen.
Grundsätzlich beträgt die Prämie 7 % der Neuinvestitionen – in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit 14 %.

Kurzarbeit
Während des Lockdowns beginnende (Erst- und Verlängerungs-) Kurzarbeitsprojekte müssen jeweils bis zum 20. des Folgemonats beantragt werden: Im Dezember beginnende Projekte müssen bis 20.1. beantragt werden, im Jänner beginnende bis 20.2.
Die Sozialpartnervereinbarung (SPV) gilt für alle Kurzarbeitsanträge im Zeitraum von 01.10.2020 bis längstens 31.3.2021. Der Kurzarbeitszeitraum beträgt bis zu 6 Monate und erfordert eine wirtschaftliche Begründung.

SLT Tipp: Wir wissen, dass eine Vorschau-Rechnung gerade jetzt besonders schwer ist, aber nutzen Sie die Erfahrungswerte der letzten Monate um einen Finanzplan zu erstellen – es wird Ihnen Planungs-Sicherheit geben – Sie werden sehen!

Wir können Ihnen hier leider nur einen kurzen Überblick zu aktuellen Maßnahmen bereitstellen. Alle weiteren Details und Vorgaben können Sie auf www.slt.at unter dem Punkt „Corona-Infos“ oder auf der Seite der WKO nachlesen.

Haben Sie weitere Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen und das kostenlose Erstgespräch zu nutzen!

Foto Kanzleileitung2
(c) Bruno/Germany/Pixabay

Prof. Mag. Rudolf Siart, Mag. René Lipkovich,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,
SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG
Thaliastraße 85, 1160 Wien
Tel: 01 4931399-0
E-Mail: slt@slt.at
www.slt.at


Stand: 12.02.2021, Haftung ausgeschlossen

Tags: BusinessFinanzenKurzarbeitSoforthilfeSteuernÜberbrückung
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