Ab dem 15. Juli 2024 wird es möglich sein, den Handwerkerbonus über die nun veröffentlichte Website www.handwerkerbonus.gv.at rückwirkend für alle Handwerksleistungen ab dem 1. März 2024 zu beantragen.
„Ich freue mich, dass wir zeitgleich zum Beschluss im Bundesrat die Website für die Beantragung des Handwerkerbonus präsentieren können. Der Handwerkerbonus ist ein wichtiger Beitrag, um die Bauwirtschaft anzukurbeln und Handwerksbetriebe sowie deren Kundinnen und Kunden zu unterstützen. Durch die gezielte Förderung von Arbeitsleistungen im Wohn- und Lebensbereich schaffen wir Anreize für Investitionen und tragen zur Schaffung und Sanierung von Wohnraum bei. Der Bonus wird nicht nur Handwerksbetriebe unterstützen, sondern auch dazu beitragen, Arbeitsplätze zu sichern und die Konjunktur insgesamt zu stützen“, so Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher.
Handwerkerbonus mit zwei Förderperioden
Der Handwerkerbonus ist Teil des Wohn- und Baupakets der Bundesregierung als finanzieller Anreiz für Handwerksleistungen im privaten Wohn- und Lebensbereich. Gefördert werden Handwerkerleistungen im eigenen Zuhause wie beispielsweise Ausmalen, Kücheneinbau oder Fliesenlegen. Auch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Hausbau bzw. der Wohnraumschaffung sind umfasst.
Die Abwicklung übernimmt die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) im Auftrag des BMAW. In der Antragsmaske müssen nur wenige Daten bekannt gegeben werden (Name, Adresse, IBAN, Rechnung). Zur Identifikation des Antragsstellers ist die Anmeldung mittels ID Austria oder das Hochladen eines gültigen Lichtbildausweises notwendig.
Es gibt zwei Förderperioden, nämlich Kalenderjahr 2024 und 2025. Im Kalenderjahr 2024 gilt eine Förderobergrenze von 2.000 Euro pro Person und Wohneinheit. Im Jahr 2025 gibt es eine Obergrenze von 1.500 Euro pro Person und Wohneinheit. Es stehen 300 Millionen Euro zur Verfügung. Pro Förderperiode kann ein Antrag gestellt werden. Ein wesentliches Merkmal des Handwerkerbonus ist daher die Möglichkeit, mehrere Rechnungen für die gleiche Adresse in einem Antrag zusammenfassen. Das erleichtert die Antragstellung. Rechnungen haben die Arbeitsleistung gesondert auszuweisen und sind unbedingt aufzubewahren.