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Umtausch leichter gemacht: Was das neue Gewährleistungsrecht bringt

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
8. April 2021
in Branche
0
Elektro-Reparaturbonus: Reparieren statt Wegwerfen

(c) Pixabay / EKM Mittelsachsen

Gestern hat Justizministerin Alma Zadic den Entwurf des Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (GRUG) in die parlamentarische Begutachtung geschickt. Verbrauchern wird es damit vereinfacht, Mängel zu beanstanden. Der Zeitraum für die Beweislastumkehr bei Mängeln wird verdoppelt und erstmals gibt es auch Gewährleistungsansprüche beim „Bezahlen mit Daten“.

Mit dem neuen Gewährleistungsrecht werden gleich zwei EU-Richtlinien zum Konsumentenschutz in österreichische Gesetze gegossen – wobei man hierzulande aber nicht den kompletten Rahmen des Möglichen ausschöpft. Man habe versucht, zwischen Verbraucher- und Herstellerinteressen abzuwiegen, heißt es.

Am auffälligsten beim Entwurf ist freilich die Verlängerung des Beweislastumkehr-Zeitraumes. Verbraucher haben künftig ein Jahr lang Zeit, einen Mangel bei einem Produkt zu reklamieren, ohne nachweisen zu müssen, dass der Fehler erst nach der Übergabe verursacht wurde. Bislang gilt hier eine Frist von 6 Monaten. Wird innerhalb eines Jahres ein Mangel festgestellt, kann der Kunde vom Verkäufer verlangen, das Produkt zu reparieren oder umzutauschen. Der Verkäufer muss nicht nur nachweisen, dass das Gerät beim Verkauf funktionstüchtig war, sondern auch, dass es beim Produkt keine unzulässigen Schwachstellen (z.B. schwache Klebverbindungen) gab.

Gewährleistungsfrist bleibt gleich

Nichts ändert sich übrigens an der gesamten Gewährleistungsfrist: diese bleibt weiterhin bei zwei Jahren. Neu ist allerdings, dass Verbraucher ihre Ansprüche nach Ablauf dieser Frist noch drei Monate vor Gericht geltend machen können. Das ist einer jener Punkte, bei denen Österreich nicht sämtliche Möglichkeiten ausreizt. Laut EU-Richtlinie wäre es nämlich möglich gewesen, die Gewährleistungsfrist für langlebige Güter weiter auszudehnen.

Interessant am neuen Gewährleistungsrecht ist, dass es erstmals auch digitale Dienste umfasst – etwas Musikstreaming oder Cloudservices. Dazu kommt, dass Software-Updates bei Handys und anderen smarten Produkten (TV-Geräten) kostenlos angeboten werden müssen, solange dies „vernünftigerweise erwartet werden kann“, heißt es aus dem Ministerium. Wie genau ein solcher „vernünftiger Zeitraum“ aussieht, darüber gibt’s derzeit allerdings keine genauen Angaben. Auch digitale Dienste, die man nicht mit Geld sondern aber mit personenbezogenen Daten bezahlt (quasi unentgeltliche Dienste), sollen ebenfalls unter das Gewährleistungsrecht fallen.

Bestimmungen sollen ab Juli 2021 gelten

Die Begutachtungsfrist des Gesetzespakets endet am 7. Mai 2021. „Die parlamentarische Zustimmung vorausgesetzt, sollen die Bestimmungen des GRUG im Juli 2021 in Kraft treten“, so Justizministerin Alma Zadić.

Tags: Alma ZadicGewährleistungGewährleistungsrechtJustizministerium
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