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Die Aktiengesellschaft (AG)

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
21. Mai 2024
in Service
0
Die Aktiengesellschaft (AG)

© AdobeStock

Neben den bisher in unserer Artikelserie behandelten Rechtsformen, gibt es noch jene der Aktiengesellschaft, kurz AG.

Die AG ist eine juristische Person deren Grundkapital in einzelne Anteile zerlegt wird. Das Grundkapital einer AG beträgt mindestens EUR 70.000, wobei ein Viertel des Betrags bei der Gründung einbezahlt werden muss. Die Aktiengesellschaft kommt nur bei größeren Einheiten in Frage, da es sich hier um eine relativ komplexe und teure Rechtsform handelt.

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)

  • Satzung: Um eine Aktiengesellschaft gründen zu können, bedarf es zunächst des Beschlusses einer Satzung in Notariatsaktsform. Darin müssen bestimmte Inhalte zwingend geregelt werden, wie bspw. Firma und Sitz, die Höhe des Grundkapitals oder die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Weiters muss angegeben werden, ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien zerlegt ist.
  • Haftung: So wie bei einer GmbH haftet grundsätzlich nur die AG mit ihrem Vermögen gegenüber den Gläubigern – d.h. es besteht keine direkte oder persönliche Haftung der Aktionäre.
  • Firmenbuch: Die Aktiengesellschaft erlangt ihre Rechtspersönlichkeit erst mit Eintragung ins Firmenbuch. Daher ist die Eintragung eine Grundvoraussetzung für das Entstehen der Gesellschaft und somit verpflichtend vorzunehmen.
  • Organe
    • Wie die GmbH kann die AG nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe handeln. Dabei besteht die AG in der Regel aus einem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung.
    • Der Vorstand, bestehend aus einer oder mehreren Personen, ist zur Geschäftsführung der AG befugt. Im Gegensatz zur GmbH agiert er weisungsfrei. Dennoch gibt es einige im Gesetz genannte Geschäfte, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates durchgeführt werden können. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Bei Verletzung ihrer Obliegenheiten, sind diese der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet
    • Der Aufsichtsrat ist unabhängig von der Größe der Gesellschaft einzurichten. Dabei werden seine Mitglieder durch die Hauptversammlung gewählt. Seine Hauptaufgabe ist die Bestellung bzw. Abberufung, sowie die Überwachung des Vorstands.
    • Mindestens einmal im Jahr ist eine Hauptversammlung einzuberufen, bei der über Themen wie die Feststellung des Jahresabschlusses, die Veränderung des Kapitals oder die Ausschüttungen von Dividenden abgestimmt wird.
  • Abschlussprüfung: Der Jahresabschluss einer AG ist verpflichtend durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Dieser hat im Rahmen der Abschlussprüfung festzustellen, ob der Jahresabschluss sowohl dem Gesetz als auch der gesellschaftseigenen Satzung entspricht. Dabei ist zu beachten, dass die Beauftragung eines Abschlussprüfers ebenfalls mit Kosten verbunden ist.
  • Steuern: Erwirtschaftet die AG Gewinne, so unterliegen diese der Körperschaftsteuer. Diese beträgt für das Jahr 2023 24% und ab dem Jahr 2024 nur noch 23%. Kann die AG keinen Gewinn erzielen, so ist zumindest die Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von EUR 3.500 pro Jahr zu zahlen. Gewinnausschüttungen sind auf Ebene des Aktionärs in der Regel mit 27,5% Kapitalertragsteuer zu besteuern. Diese ist von der Gesellschaft einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

SLT-Tipp: Die Kriterien für die Wahl der passenden Rechtsform eines Unternehmens ist immer individuell. Neben potenziellen steuerlichen Vorteilen müssen auch weitere Aspekte wie Haftungsthematiken oder auch die Frage wie das Unternehmen finanziert werden soll, analysiert und berücksichtigt werden.

Es ist durchaus ratsam eine Reihung und Gewichtung der einzelnen Kriterien durchzuführen. Dabei sollten nicht nur kurzfristige, sondern auch längerfristige Ziele des Unternehmens berücksichtigt werden. In unserem nächsten Artikel werden wir die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft durchleuchten und auch auf weitere gesetzliche Neuerungen eingehen.

Weitere Tipps und Berechnungstools, wie unseren Rechtsformenrechner, bei dem Sie die verschiedenen Rechtsformen miteinander vergleichen können – mehr dazu finden Sie hier.

SLT Steuerberatung aktiengesellschaft

SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG
Thaliastraße 85, 1160 Wien
E-Mail: slt@slt.at

Stand: 15.03.2024, Haftung ausgeschlossen

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Tags: BuchhaltungBusinessUnternehmensgründung
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