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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz: Die neuen Förderungen

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
23. November 2021
in Elektrotechnik
1
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz: Die neuen Förderungen

© Bundesverband PHOTOVOLTAIC AUSTRIA

Mit dem kürzlich beschlossenen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (kurz EAG) wird die Förderlandschaft in der Photovoltaik und Stromspeicherung umgestellt. Der Bundesverband Photovoltaic Austria hat die wesentlichsten Änderungen zusammengefasst.

Das Erneuerbaren Ausbau Gesetz sieht zwei Fördersysteme vor, aus denen der Antragsteller wählen kann. Förderung via:

  • Marktprämie für den eingespeisten PV-Strom (1.) oder
  • Investitionszuschuss für PV-Anlagen und Stromspeicher (2.)

Das Gesetz ist beschlossen – Wann werden die Förderhöhen klar sein und die erste Förderrunde starten können?

  • Die Förderung via Marktprämie bedarf der Notifizierung seitens der Europäischen Kommission, weshalb hierzu leider kein genauer Zeitplan möglich ist. Details wie max. Höchstprämie, Förderzeitpunkte u.dgl. sind ebenso via Verordnung zu erlassen. Erst wenn die Freigabe erfolgt können Förderstart, Fördersätze und weitere Details bekannt gegeben werden.
  • Die Förderung via Investitionszuschuss kann in den nächsten Wochen starten (wenn die entsprechende Verordnung und Richtlinie vorliegt). Das Bundesministerium erarbeitet gerade die Verordnung die unter anderem den Fördersatz, Förderzeitpunkt und weitere Details regeln wird. Je nach Dauer der politischen Koordination kann die öffentliche Begutachtung (Dauer der Begutachtung noch nicht fixiert) noch im November erfolgen. Im Dezember könnte mit dem ersten Call 2021 gestartet werden.

Als Förderung einer Anlage kann entweder die Marktprämie oder der Investitionszuschuss in Anspruch genommen werden. Eine Kombination der beiden Fördersysteme ist nicht möglich.

Marktprämie für Eingespeisten PV-Strom

Die Marktprämie ist die neue Förderung für eingespeisten PV-Strom und ersetzt damit die bis dato mögliche OeMAG Tarifförderung (laufende OeMAG Verträge bleiben unangetastet).

Übersicht

  • Anwendbar für PV-Neuanlagen/Erweiterungen > 10 kWp.
  • Die Marktprämie ist ein Aufschlag zu dem Referenzmarktwertes (ist in etwa vergleichbar mit dem am Markt gehandelten durchschnittlichen Strompreis).
  • Im Zuge der Antragsstellung ist vom Antragsteller die Höhe des wirtschaftlich notwendigen Strompreises der PV-Anlage einzumelden (erfolgt über ein Gebot im Zuge der allg. Ausschreibungsrunde).
  • Die Reihung der Förderanträge erfolgt nach dem eingemeldeten Strompreis (Cent pro kWh). D.h. die Anträge werden, beginnend mit dem Projekt mit dem niedrigsten eingemeldeten Strompreis, vergeben bis das Fördervolumen der Ausschreibung ausgeschöpft ist.
  • Im Zuge der Antragstellung ist eine monetäre Sicherheit (5€/kWp) zu hinterlegen, bei Vertragsannahme eine zweite Sicherheit (45€/kWp). Wird die Anlagen nicht bzw. nicht zeitgerecht errichtet, verliert der Antragsteller die Sicherheiten (für Anlagen <100 kW ist nur im Fall der nicht bzw. nicht zeitgerechten Errichtung eine Pönale von 50€/kWp rückwirkend zu zahlen).
  • Ein Höchstwert für den eingemeldeten Strompreis wird vom Gesetzgeber vorgegeben (Festlegung über VO). Eingemeldete Gebote mit einem höheren Strompreis sind ungültig.
  • Die Marktprämie wird pro Monat über einen Zeitraum von 20 Jahren ausbezahlt.
  • Es finden mindesten 2 Ausschreibungsrunden jährlich mit einem gesamten jährlichen Ausschreibungsvolumen von mindestens 700 MW statt.
  • Für die Abwicklung zuständig ist die EAG-Abwicklungsstelle.

Details

  • Für PV-Anlagen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche und im Grünland gilt ein Abschlag von 25 %.
  • Der Abschlag entfällt für folgende Anlagen zu Gänze oder teilweise (Festlegung über VO erforderlich):
    – Anlagen, die auf einer Agri-PV-Fläche* errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird. (*eine – Grundfläche, die gleichzeitig zur Stromproduktion mittels PV und zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt wird).
    – Anlagen, die auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen und zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden.
    – Anlagen, die auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden.
    – Anlagen, die auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden.
    – Anlagen, die auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden.
    – Anlagen, die auf einem militärischen Übungsgelände errichtet werden.
  • Rückzahlung des Mehr-Erlöses durch die Stromvermarktung ist für PV-Anlagen ab 5 MWp erforderlich.
  • Die Anlage muss an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Regeln gemäß § 22 des Energie-Control-Gesetzes ferngesteuert regelbar und mit einem Lastprofilzähler bzw. intelligenten Messgerät ausgestattet sein.

Ablauf des Vergabeverfahrens

  • Antragstellung vor Projektstart erforderlich.
  • Einbringung der Gebote für eingespeisten Strom durch die Antragsteller.
  • Prüfung der eingebrachten Gebote (verspätete oder unzulässige Gebote werden ausgeschieden) durch die EAG Abwicklungsstelle.
  • Reihung der Projekte vom niedrigsten zum höchsten Gebotswert für den eingespeisten Strom.
  • Zuschlagserteilung, bis das Ausschreibungsvolumen erschöpft ist.
  • Veröffentlichung der Zusagen.
  • Abschluss eines Fördervertrages mit der EAG-Abwicklungsstelle und Abschluss eines Vertrags mit einem Stromvermarkter erforderlich.
  • Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage unter Beachtung der Fristen zur Inbetriebnahme – siehe im Folgenden Punkt 3 „Allgemeine Fristen zur Inbetriebnahme“.

Bislang liegt nur das Erneuerbaren Ausbau Gesetz vor. In den nächsten Wochen bzw. Monaten werden die entsprechenden Begleitverordnungen erstellt (und einer öffentlichen Begutachtung unterzogen) und Förderrichtlinien erstellt die weitere Details die Fördersätze regeln. Hierin werden weitere Details geregelt.

Investitionszuschüsse für PV-Anlagen und Stromspeicher

Bei Investitionszuschüssen handelt sich um einen einmaligen Zuschuss zur PV- sowie Stromspeicheranlage. Bei PV-Anlagen wird jedes einzelne kWp, bei Stromspeicher wird jede einzelne kWh, mit einem bestimmten Fördersatz (€/kWp bzw. €/kWh) unterstützt.
Anwendbar für:

  • PV-Neuanlagen/Erweiterungen bis zu 1.000 kWp
  • Stromspeicher bis 50 kWh (mind. 0,5 kWh/kWp)

Übersicht

  • Die Höhe des Investitionszuschusses für PV-Anlagen variiert mit der Anlagengröße.
  • Die Höhe des Investitionszuschusses für Stromspeicher ist fixiert vorgegeben. Die mind. Größe des Stromspeichers ist gekoppelt an die Leistung der PV-Anlage.
  • Fixierter Förderbetrag nur für PV-Anlagen bis 10 kWp (der Förderbetrag steht jedoch noch nicht fest und wird erst mit VO geregelt).
  • Für PV-Anlagen ab 10 kWp (Kategorien B bis D) gibt es einen max. Förderbetrag (Festlegung mittels VO), der vom Antragsteller unterboten werden kann, um in der Reihung der gelisteten Förderprojekte weiter vor gereiht zu werden und damit die Chance auf eine Förderung zu erhöhen. Daher ist bei Anlagen in den Kategorien B bis D, im Zuge der Förderantragstellung, der spezifische Förderbedarf in Euro pro kWp anzugeben:
    – Kategorie A: PV-Anlagen bis 10 kWp (mit/ohne Stromspeicher) -> fixer Förderbetrag
    – Kategorie B: PV-Anlagen > 10 bis 20 kWp (mit/ohne Stromspeicher) -> Förderbetrag nach eigener Angabe oder nach max. Förderbetrag
    – Kategorie C: PV-Anlagen > 20 bis 100 kWp (mit/ohne Stromspeicher) -> Förderbetrag nach eigener Angabe oder nach max. Förderbetrag
    – Kategorie D: PV-Anlagen > 100 bis 1.000 kWp (mit/ohne Stromspeicher) -> Förderbetrag nach eigener Angabe oder nach max. Förderbetrag

Details

  • Förderbudget für Investitionszuschüsse von insgesamt 60 Millionen Euro pro Jahr.
  • Es erfolgen mindestens 2-mal pro Jahr Fördercalls.
  • Für innovative PV-Anlagen kann per Verordnung ein Zuschlag von bis zu 30 % vorgesehen werden.
  • 25 % Abschlag auf Investzuschuss für PV-Anlagen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche und im Grünland; der Abschlag entfällt für folgende Anlagen zu Gänze oder teilweise (Festlegung über VO):
    – Anlagen, die auf einer Agri-PV-Fläche* errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird. (*eine Grundfläche, die gleichzeitig zur Stromproduktion mittels PV und zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt wird).
    – Anlagen, die auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen und zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden.
    – Anlagen, die auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden.
    – Anlagen, die auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden.
    – Anlagen, die auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden.
    – Anlagen, die auf einem militärischen Übungsgelände errichtet werden.

Ablauf des Vergabeverfahrens

  • Antragstellung vor Projektstart erforderlich.
  • Stellung eines Förderantrags (in den Kategorien B bis D ist bei der Antragstellung der Förderbedarf je kWp eigenständig anzugeben; dabei ist der max. Förderbetrag vorgegeben).
  • Prüfung der Anträge und Reihung nach Förderbedarf durch die EAG-Abwicklungsstelle.
  • Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage unter Beachtung der Fristen zur Inbetriebnahme – siehe Punkt 3 „Allgemeine Fristen zur Inbetriebnahme“.
  • Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach erfolgter Inbetriebnahme der Anlage und Prüfung der Endabrechnung.

Bislang liegt nur das Erneuerbaren Ausbau Gesetz vor. In den nächsten Wochen bzw. Monaten werden die entsprechenden Begleitverordnungen erstellt (und einer öffentlichen Begutachtung unterzogen) und Förderrichtlinien erstellt die weitere Details die Fördersätze regeln. Hierin werden weitere Details geregelt.

Allgemeine Fristen zur Inbetriebnahme

Für eine erfolgreiche Ausschüttung einer Förderung müssen gesetzlich festgelegte Inbetriebnahmefristen eingehalten werden. Grundsätzlich sind die angesetzten Inbetriebnahmefristen für beide Förderungen zwar ident, die möglichen Verlängerungen (unten in Klammer) für Anlagen über 100 kWp allerdings unterschiedlich. Wichtig, eine Fristverlängerung kann nur beantragt werden, wenn die Verzögerung für eine Inbetriebnahme nicht selbst verschuldet ist.

  • Inbetriebnahmefristen – Marktprämienförderung (§ 34 EAG)
    – 6 (+3) Monate bis 100 kWp
    – 12 (+12) Monate ab 100 kWp
  • Inbetriebnahmefristen – Investitionsförderung (§ 55 Abs 8 und § 56 Abs 14)
    – 6 (+3) Monate bis 100 kWp
    – 12 (+6) Monate ab 100 kWp

In der Photovoltaic Austria EAG-Inforeihe wurden die neuen Fördersysteme des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes kurz und knackig erklärt. Hineinhören lohnt sich!

Weitere Elektrotechnik-News

Tags: Erneuerbaren-Ausbau-GesetzFörderungPhotovoltaic Austria
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Comments 1

  1. Wiljhelm Fürer says:
    3 Jahren ago

    Bis jetzt bin ich bei den Förderungen durchgefallen!

    2016: Für die Photovoltaikanlage 5,4 KW Preis 12800,00€ Förderung 1500,00€

    2019: Speicher 5 KW Fördertopf leeeeeerrrrr. Erweiterung 2,5 KW – Antrag abgelehnt Anlage zu klein??? Ticket gelöst zum an die Wand hängen.

    Niemand ist zuständig man wird im Kreis geschickt bis man aufgibt.
    Super Organisation – DANKE

    Antworten

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