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PV-Anlagen: OVE-Richtlinie bringt neue Pflichten & Haftungsrisiken

Christian Lanner von Christian Lanner
24. März 2026
in Service
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PV-Anlagen: OVE-Richtlinie bringt neue Pflichten & Haftungsrisiken

© AdobeStock

Die Neuausgabe der Richtlinie für Niederspannungsanlagen (OVE E 8101) bringt auch bei Photovoltaikanlagen einige spürbare Veränderungen. ELEKTRO|branche hat sich mit RA Peter Schöppl über die neuen Pflichten und Haftungsrisiken unterhalten.

ELKTRO|branche: Herr Mag. Schöppl, die neue Ausgabe der OVE E 8101 Richtlinie für Niederspannungsanlagen vom 01.10.2025 ist gerade im Bereich Photovoltaik besonders relevant. Was ändert sich?

Peter Schöppl: Die aktuelle Ausgabe der Richtlinie bringt für Photovoltaikanlagen tatsächlich ein paar spürbare Veränderungen, weil sie viele Bereiche, die bisher unzureichend definiert waren, klar auskonturiert. Für Werkerrichter ergeben sich dadurch wesentliche neue Pflichten und potenzielle Haftungsrisiken.

In welchen Bereichen der Richtlinie liegen diese neuen Pflichten, und auf welche Punkte sollten gewerbliche Unternehmen besonders achten, um kein Haftungsrisiko einzugehen?

Die wesentlichsten Änderungen betreffen insbesondere zwei Bereiche: die Dokumentation und den Brandschutz. Hier hat der Normgeber die Anforderungen am stärksten konkretisiert, wodurch diese Bereiche künftig auch rechtlich als haftungsrelevant gelten. Gerade Errichter sollten diese Neuerungen genau beachten, da diese bereits bei der Planung zu berücksichtigen sind. Aber auch in Bereichen, die technisch sehr versiert sind, wurden Änderungen vorgenommen, welche besonders darauf gerichtet sind, den Schutz von Anwendern und Sicherheitskräften zu gewährleisten.

Was hat sich im Bereich der Dokumentation verändert?

Die Richtlinie enthält nun einen expliziten Normverweis auf die OVE EN 62446-1, die damit verpflichtend anzuwenden ist. Konkret sind die Anforderungen in den Teilen der Systemdokumentation, der Inbetriebnahmeprüfung, der wiederkehrenden Prüfungen und der Besichtigungen anzuwenden. Bislang sprach die Richtlinie nur von einer Dokumentation, welche vorhanden sein musste, konkrete Anforderungen wurden nicht gestellt, womit die Dokumentation unter den Errichtern von PV-Anlagen unterschiedlich gehandhabt wurde und so auch der Eigentümer einer PV-Anlage eine unterschiedliche Dokumentation von verschiedenen Werkerrichtern erhielt. Das wurde vereinheitlicht.

Was hat die Dokumentation zu enthalten?

Um die von der OVE EN 62446-1 geforderte Dokumentation einzuhalten, muss ein Mindestinhalt erfüllt werden, welcher eben die Systemdokumentation, die Inbetriebnahmeprüfung, die wiederkehrende Prüfung und die Besichtigung beinhaltet. Dazu gehören vollständige technische Unterlagen wie der Schaltplan, der Lageplan und eine nachvollziehbare Beschreibung des Anlagenaufbaus.

Ebenso müssen alle Prüf- und Messprotokolle der elektrischen Betriebsmittel vorliegen. Darüber hinaus sind die maximale Leerlaufspannung und der maximale Kurzschlussstrom zu berechnen und in der Dokumentation mitzuführen. Ein Inbetriebnahmebericht ist verpflichtend zu erstellen, und auch die Wartungs- und Pflegeempfehlungen des Herstellers sowie etwaige Vorgaben des Errichters müssen beigefügt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Anlage nicht nur technisch nachvollziehbar ist, sondern auch alle sicherheitsrelevanten Aspekte dokumentiert sind. Eine relevante Thematik sowohl für die Übergabe vom Errichter an den Betreiber der Photovoltaikanlage als auch für die Frage der Haftung.

Welche Risiken bestehen, wenn Dokumentationspflichten verletzt werden?

Werden die Dokumentationspflichten schuldhaft verletzt, also unterlässt der Errichter jene Sorgfalt, die nach dem Stand der Technik und nach der OVE EN 62446-1 von ihm verlangt wird, so muss er im Streitfall nachweisen, dass die Anlage ordnungsgemäß errichtet und übergeben wurde. In der Praxis ist es kaum möglich ohne Nachweise, die ordnungsgemäße Errichtung der Anlage, beweisen zu können. In der Folge kann es für den Errichter bei allen Schäden, die auf Planungs-, Montage- oder Prüfungsfehler zurückzuführen sind, zu Beweisschwierigkeiten kommen. Darüber hinaus kann der Werkbesteller Gewährleistungsbehelfe geltend machen, insbesondere Verbesserung oder Preisminderung.

Auch die Gefahr, dass der Werklohn bei Streit über die ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht oder nur teilweise bezahlt wird, schwächt die Rechtsposition des Errichters, insbesondere selbst wenn die Anlage technisch funktionieren sollte. Für Werkerrichter kann das im Ergebnis äußerst kostspielig werden. Etwa, wenn ein Brand oder eine Fehlfunktion eintritt, welche in der Folge Schäden verursacht und der Errichter mangels Dokumentation nicht belegen kann, dass die Anlage normgerecht errichtet wurde. Die Verletzung der Dokumentationspflicht führt somit zu erheblichen zivilrechtlichen Risiken.

Was hat sich im Bereich des Brandschutzes verändert?

Im Bereich des Brandschutzes wurde besonders darauf geachtet, ein Brandschutzkonzept zu verwirklichen, dass einen langen Lebenszyklus der PV-Anlage unterstützt und welches die Einsatzkräfte von ausgehenden Gefahren der Anlage schützt. Verwirklicht wurde das Ganze mit einem verbindlichen Verweis auf die OVE R-11 Richtlinie.

Auf was sollten Werkerrichter bei Brandschutzmaßnahmen achten?

Werkerrichter sollten insbesondere darauf achten, dass sämtliche brandschutzrelevante Vorgaben vollständig umgesetzt werden. Die Richtlinie verlangt nicht nur die technische Ausführung einzelner Maßnahmen, sondern ein geordnetes und nachvollziehbares Brandschutzkonzept. Dazu zählt vor allem die korrekte Kennzeichnung aller Trennstellen und Leitungswege, die Erstellung eines Feuerwehrplans, sowie die Einhaltung normgerechter Leitungsverlegung. Der Feuerwehrplan hat die wichtigsten Details der Anlage zu enthalten, zudem sollte auch ein Gebäudeplan hinzugegeben werden. Es gilt zu beachten, dass Brandschutzmaßnahmen aus dem Baurecht und aus allgemeinen Brandschutzbestimmungen nicht durch die OVE-R 11-1 ersetzt werden.

Die in der Norm genannten Pflichten gelten als Zusatzpflichten. Dem sollte besonders Beachtung geschenkt werden, wenn PV-Anlagen auf bestehenden Gebäuden errichtet werden, da die dort zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Maßnahmen, oft nicht mehr mit dem konform sind, was heutzutage im Baurecht verlangt wird, oder Stand der Technik ist. Es muss bei diesen Fällen besonders darauf geachtet werden bestehende Brandschutznormen beim Errichten, aber auch schon bei der Planung nicht zu vernachlässigen, um ein nachhaltiges Brandschutzkonzept zu gewährleisten und somit auch potenzielle Haftungsfälle auszuschließen.

Was passiert, wenn Brandschutzmaßnahmen verletzt werden?

Sollte sich im Schadensfall herausstellen, dass die vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen nicht eingehalten wurden und damit Schutzzweck des Brandschutzes verletzt wurde, hat dies ähnliche zivilrechtliche Folgen wie eine Verletzung der Dokumentationspflicht. Die Anlage gilt in einem solchen Fall als mangelhaft errichtet, und der Errichter kann für jene Schäden haften, die auf die fehlenden oder fehlerhaften Brandschutzmaßnahmen zurückzuführen sind. Besonders schwerwiegend sind jedoch die versicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Was kann versicherungsrechtlich passieren?

Grundsätzlich gilt nach dem Versicherungsvertragsgesetz, dass der Versicherer die beim Versicherten entstandenen Schäden zu ersetzen hat, sofern ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt. Diese Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn der Schaden auf eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Das setzt voraus, dass der Verstoß kausal für den eingetretenen Schaden war. Gerade bei Dokumentationsmängeln, Verstößen gegen Brandschutzvorgaben oder unterlassenen Wartungen wird diese Kausalität in der Praxis meistens bejaht. In solchen Fällen steht dem Versicherer die Leistungsfreiheit zu, das heißt, er kann die Deckung des Schadens verweigern.

Ebenso kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn eine Gefahrerhöhung vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer dazu beigetragen hat, dass von der PV-Anlage eine erhöhte Gefahr ausgeht. Das kann etwa durch die Verwendung minderwertiger oder nicht normgerechter Bauteile oder durch die Installation von Komponenten an ungeeigneten Orten geschehen. Darüber hinaus kann der Versicherer die Deckung auch dann verweigern, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Missachtung technischer Normen, fällt typischerweise in diesen Bereich.

Diese Norm gilt als anerkannter Stand der Technik, wer gegen sie verstößt, handelt in der Regel fahrlässig und je nach Schwere sogar grob fahrlässig oder vorsätzlich. In all diesen Konstellationen steht dem Versicherer Leistungsfreiheit oder sogar der Rücktritt vom Versicherungsvertrag zu. In der Praxis führt das dazu, dass keine Deckung für den Schaden gewährt wird und der Versicherungsnehmer die Kosten selbst zu tragen hat.

Welchen praktischen Rat geben Sie PV-Anlagenerrichtern?

Errichtern von PV-Anlagen würde ich vor allem raten, die neuen Vorgaben der OVE E 8101 konsequent in ihre Abläufe zu integrieren. Auf eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation, klare Kennzeichnungen und ein sauberes Brandschutzkonzept sollte besonders Wert gelegt werden. Ebenso wichtig ist es, interne Prozesse regelmäßig zu überprüfen. Entscheidend ist, dass die maßgeblichen Normen beachtet werden und aktiv in den Arbeitsprozess einfließen.

Faktenbox
  • Dokumentationspflicht nach OVE EN 62446-1
    • verlangt eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation. Fehlende Unterlagen erhöhen das Haftungsrisiko und erschweren den Nachweis der ordnungsgemäßen Errichtung.
  • Brandschutz nach OVE-R 11-1
    • neue Brandschutzmaßnahmen müssen umgesetzt werden und ergänzen die baurechtlichen Vorgaben. Besonders relevant sind klare Kennzeichnungen und ein Feuerwehrplan.
  • Sorgfaltspflichten des Errichters
    • Normgerechte Leitungsverlegung, geeignete Betriebsmittel und regelmäßig überprüfte Arbeitsprozesse sind wesentlich, um technische und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Schoeppl Peter ove

Mag. Peter Schöppl

Der gebürtige Linzer studierte bis 2005 Rechtswissenschaften in Graz, wobei ihn das Studium unter anderen nach Frankreich und in die USA führte. Heute vertritt und berät er Unternehmen im Energie-, Vertrags- und Gesellschaftsrecht – gerne auch Sie!

Mehr über die SCHÖPPL | Lehner Anwaltskanzlei OG finden Sie unter www.sl-kanzlei.at oder kontaktieren Sie die Kanzlei unter +43 732 997063 bzw. office@sl-kanzlei.at.

© Schöppl

Lesertipp der Redaktion: In früheren Gesprächen mit Herrn Mag. Peter Schöppl haben wir uns bereits mit den Themen „PV-Anlagen: Warn-, Hinweis- und Aufklärungspflichten„, „PV-Anlagen: „Brandschutz ist keine Option, sondern Pflicht“, „PV-Anlagen: Blendung und Rückzug der R11-3“ und „PV-Anlagen: Eine Frage der Haftung“ beschäftigt.

Die Serie wird in der kommenden Print-Ausgabe fortgesetzt! Testen Sie unser Fachmagazin und holen Sie sich mit unserem kostenlosen Probeabo Ihren persönlichen Wissensvorsprung!

Tags: Anwaltskanzlei Schöppl | LehnerEmpfehlungFachbeitragNiederspannungNiederspannungsanlagenOVE E 8101PhotovoltaikPhotovoltaikanlage
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