Die Ankündigung, die PV-Mehrwertsteuerbefreiung vorzeitig zu streichen, sorgt nicht nur in der PV-Branche selbst für Aufregung. Der – nach wie vor ungewisse – Zeithorizont verunsichert auch viele Elektriker.
Als ob die heimische PV-Branche nicht ohnehin schon ein hartes Jahr hinter sich hätte, bereiten die Regierungsverhandler von FPÖ & ÖVP nun den nächsten Schlag gegen die Energiewende im Allgemeinen und die PV-Branche im Speziellen vor. Vorige Woche hat man nämlich bekanntgegeben, die eigentlich bis Ende 2025 terminierte Mehrwertsteuerbefreiung für kleine PV-Anlagen, vorzeitig zu streichen. Wann genau das passieren soll, lies man dabei offen – mit konkreten Details hat man’s bei FPÖ und ÖVP ja offenbar generell nicht so…
Was insofern verwundert, als dass die selbsternannte „Wirtschaftspartei“ ÖVP ja eigentlich wissen müsste, welche akuten Probleme ein solches Vorgehen für zahlreiche Betriebe mit sich bringt. Oder anders gefragt: Was soll ein Elektriker seinem Kunden erzählen, der jetzt eine PV-Anlage bestellt oder vielleicht bestellen möchte? Planungssicherheit schaut definitiv anders aus.
Wann fällt die Steuerbefreiung?
Wie ELEKTRO|branche nun nämlich zugetragen wurde, wollen derzeit wohl nicht wenige Kunden die Gunst der Stunde nutzen, um vielleicht doch noch von der Mehrwertsteuerbefreiung zu profitieren. Nachdem aber nicht bekannt ist, wie lange diese noch gilt, stehen vor allem die Elektriker von einem Problem. Fällt die Regelung beispielsweise bereits Ende Jänner weg, wird es sich mit der Montage und Fertigstellung der Anlage wohl nicht mehr so richtig ausgehen.
Aus diesem Grund hat sich nun BIM Christian Bräuer mit konkreten Informationen an seine Innungsmitglieder gewandt. Demnach ist für die rechtliche Anwendbarkeit der Steuerbefreiung jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Anlage vollständig installiert ist und dem Betreiber (also dem Kunden) übergeben wird. Wann der Netzbetreiber die Anlage offiziell abnimmt, sei dahingegen unwesentlich. Keine Rolle spielt es laut Innung auch, wann der Kaufvertrag unterzeichnet wurde und wann die endgültige Rechnungslegung erfolgt.
Zudem empfiehlt die Innung ihren Mitgliedern, in allen Kundenverträgen ab sofort einen konkreten Hinweis einzufügen, wonach bei einer etwaigen Streichung der Umsatzsteuerbefreiung die erbrachte Leistung mit MwSt. in Rechnung gestellt wird bzw. gestellt werden muss.
Formulierungsvorschlag
Änderungen der Umsatzsteuerbefreiung
Sollte die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltende Umsatzsteuerbefreiung gemäß § § 28 Abs. 62 UStG 1994 entfallen, verpflichtet sich der Auftraggeber, die zusätzlich anfallende Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe auf den fälligen Nettobetrag zu entrichten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer in diesem Fall die Leistung mit Umsatzsteuer abrechnet und der Auftraggeber verpflichtet ist, die Umsatzsteuer zu entrichten.