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Blitzschutzsystem: Wegrechnen gilt nicht!

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
30. Juni 2026
in Service
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Blitzschutzsystem: Wegrechnen gilt nicht!

© AdobeStock

Kann das Blitzschutzsystem „weggerechnet“ oder durch andere Maßnahmen ersetzt werden? In Baubescheiden taucht immer wieder die Formulierung auf, dass auf ein Blitzschutzsystem verzichtet werden könne, wenn eine „Risikoanalyse“ dies rechtfertigt. Der VÖB – Verband österreichischer Blitzschutzunternehmen warnt vor dieser Auslegung. Denn nach österreichischer Rechtslage und geltenden Normen ist Blitzschutz kein Rechentrick – sondern eine klare Pflicht zum Schutz von Menschen und Gebäuden.

Blitzschutzanlagen dienen nicht nur dem Schutz von Gebäuden, sondern vor allem dem Personen- und Brandschutz. Genau deshalb sind sie in Österreich in mehreren Rechtsvorschriften verankert:

  • Bauordnungen der Bundesländer (z.B. OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe 05/2023)
  • nationales Vorwort in der ÖVE/ÖNORM EN 62305-2
  • Elektroschutzverordnung ESV 2012
  • weitere Verordnungen, beispielsweise VEXAT, VbF
  • Auch Versicherungen können in den Versicherungsbedingungen Blitzschutz fordern.

In der Praxis zeigt sich jedoch ein problematischer Trend: In Baubescheiden findet sich zunehmend der Hinweis, dass ein Blitzschutz „entfallen“ könne, wenn dies durch eine Risikoanalyse belegt werde. Diese Formulierung führt regelmäßig zu Missverständnissen – und in manchen Fällen zu einem unzulässigen Verzicht auf Blitzschutzmaßnahmen.

Was leistet das Risiko-Management nach EN 62305 wirklich?

Die ÖVE/ÖNORM EN 62305-2 beschreibt ein komplexes Risiko-Management-Verfahren, mit dem rechnerisch ermittelt werden kann, welches Blitzschutzsystem (Blitzschutzklasse) erforderlich ist. Dieses Verfahren ist technisch korrekt – aber nicht allein maßgeblich für die Frage, ob überhaupt ein Blitzschutzsystem errichtet werden muss.

Ein zentrales Problem: Die Norm berücksichtigt zwar Brandlasten und Nutzung, nicht aber die konkrete Bauweise eines Gebäudes (z. B. Dachkonstruktion, Wandaufbau, Dachdeckung). Genau diese Faktoren waren früher in der alten ÖNORM E 8049-1 enthalten – heute fehlen sie in der Risikoformel. Das Ergebnis kann daher von den in Österreich geltenden Schutzzielen deutlich abweichen.

Außerdem müssen der Personen- und Brandschutz erfüllt sein (gemäß OIB-Richtlinie 4 und ÖVE/ÖNORM EN 62305-2): Die Risikoanalyse weicht von diesen Grundsätzen insofern ab, als die Risikokomponente R1 nur den Verlust von Menschenleben als Folge eines Blitzschlages berücksichtigt. Das Ergebnis der Risikoanalyse kann hiermit erneut erheblich von den in Österreich gültigen Rechtsbestimmungen abweichen.

Ein weiterer Irrtum aus der Praxis ist die Annahme, dass man den äußeren Blitzschutz durch Überspannungsschutz oder Blitzschutzpotentialausgleich ersetzen könne. Doch es genügt nicht, nur den inneren Blitzschutz z.B. in Form eines koordinierten Überspannungsschutzkonzeptes auszuführen. Denn ohne äußeren Blitzschutz fehlt das „Zusammenspiel“. Damit ist diese alleinige Maßnahme – z.B. zur Verhinderung von Personenschäden – nicht wirksam. Darüber hinaus führt ein alleiniger Blitzschutzpotentialausgleich (auch in Kombination mit Überspannungsschutz) nicht zur Minimierung des Risikos, weil ein Blitzschutzpotentialausgleich ohne äußeren Blitzschutz nicht ausführbar ist.

Denn der Begriff „Blitzschutzpotentialausgleich“ bedeutet, dass diese Maßnahme der Potentialausgleich zwischen elektrotechnischen/metallenen Anlagenteilen und der Blitzschutzanlage ist (siehe Begriffsdefinition gemäße OVE/ÖNORM EN 62305-3). D.h. Blitzschutzpotentialausgleich bedeutet, bei nicht eingehaltenen Trennungsabstand „S“ eine blitzstromtragfähige Potentialausgleichsverbindung zwischen dem äußeren Blitzschutz und den inneren Systemen bzw. anderen Anlagenteilen herzustellen. Das kann z.B. über eine direkte Verbindung, wenn es sich um einen allgemeinen (keinen elektrotechnischen) Anlagenteil handelt, oder über einen Überspannungsableiter, wenn es ein elektrotechnischer Anlagenteil ist, bewerkstelligt werden.

Personen- und Brandschutz
© AdobeStock

Alleinige Anwendung des Risiko-Managements nach ÖVE/ÖNORM EN 62305-2 nicht zulässig

Die in OIB RL 4 angeführte Risikoanalyse stellt nicht „automatisch“ das Risiko-Management nach ÖVE/ÖNORM EN 62305-2 dar. Denn in der ETV 2020 ist die verbindliche Verwendung des Risiko-Managements nach ÖVE/ÖNORM EN 62305-2 ausgenommen (Anhang II, Nummer 31, Abschnitt 4.1, letzter Absatz).

Aus diesem Grund wurden im nationalen Vorwort der ÖVE/ÖNORM EN 62305-2 auch die Bestimmungen aufgenommen, dass in der Regel der Personen- und Brandschutz nur durch die Errichtung eines Blitzschutzsystems gewährleistet werden kann. Die dafür notwendigen Mindest-Blitzschutzklassen sind im Beiblatt 2 zur ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 bzw. in der gemäß ETV 2020 verbindlichen OVE R 1000-2 festgeschrieben.

Wie im Anwendungsbereich der OVE R 1000-2 angeführt ist, wird bei der Errichtung eines Blitzschutzsystems in einer Mindest-Blitzschutzklasse das Restrisiko für Personen und bauliche Anlagen auf ein in Österreich allgemein akzeptiertes Mindestmaß reduziert.

Ausnahmen für kleine Objekte

Früher waren Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen pauschal von der Blitzschutzpflicht ausgenommen. Diese Regel gibt es in dieser Form nicht mehr. Heute gilt: Gebäude mit weniger als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschosse können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Blitzschutz errichtet werden. Aber Achtung: Für viele Nutzungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Pflegeheime, Krankenhäuser, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, usw.) ist Blitzschutz immer verpflichtend, auch bei kleinen Objekten.

Vorgangsweise aus Sicht des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber hat in der Praxis genau die diskutierten Problematiken rund um die Risikoanalyse erkannt und mit der OIB-Richtlinie 4 Ausgabe 2023 aus diesem Grund wieder eine taxative Aufzählung inkludiert, bei welchen Gebäuden und unter welchen Bedingungen ein Blitzschutzsystem zwingend notwendig ist.

Für Blitzschutzsysteme ist die ÖVE/ÖNORM EN 62305-Reihe gültig (die Teile 3 und 4 sind kundgemachte Normen im Sinne der ETV 2020) und gilt somit als anerkannte Regel der Technik. Dementsprechend ist auch der Teil 2, das Risiko-Management, anzuwenden, um die gemäß OVE R 1000-2 vorgegebene Mindest-Blitzschutzklasse zu überprüfen.

Wichtig: Bei Objekten gleicher Gebäude- und Nutzungsart kann es aufgrund anderer Risikofaktoren (Lage) möglicherweise zur notwendigen Ausführung höherer Blitzschutzklassen als der Mindest-Blitzschutzklasse kommen. Zusätzlich deckt das Risiko-Management gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62305-2 neben dem Personen- und Brandschutz weitere Risikokomponenten ab (z.B. wirtschaftliche Schäden, Ausfall von Dienstleistungen, Schutz kultureller Werte, usw.) und kann somit ebenfalls zu einer höheren Blitzschutzklasse führen. Sicherheit kann nur durch entsprechende Maßnahmen wie ein Blitzschutzsystem und nicht durch eine Risikoanalyse erreicht werden.

PV-Anlagen und Blitzschutz: Was wirklich gilt
PV-Anlagen und Blitzschutz: Was wirklich gilt

Mit dem Ausbau von Photovoltaikanlagen nimmt auch die Zahl der Bestandsgebäude zu, bei denen PV-Module in bestehende Blitzschutzsysteme integriert werden müssen. Gleichzeitig zeigen aktuelle Fachanmerkungen, dass es in der Praxis zu gravierenden Fehlinterpretationen normativer Vorgaben kommt. Der Beitrag greift zentrale Problemfelder auf.

Blitzschutzpflicht: kein Kann, sondern ein Muss

PV-Anlagen können in Folge von Blitzwirkungen durch zu erwartende Isolationsschäden erhöhte Brandgefahren mit sich bringen. Daher ist das Risiko der Atmosphärischen Entladung zu berücksichtigen und mittels Blitzschutzmaßnahmen entgegenzuwirken. (OVE Richtlinie R 6-2-1 2012 bzw. ÖVE ÖNORM 62305). PV-Anlagen dürfen bestehende brandschutztechnische Einrichtungen (z.B. Blitzschutzsysteme, Brandentrauchung, Brandabschnittsbildungen, …) nicht negativ beeinträchtigen. Durch PV-Erweiterung muss insbesondere bei Anlagen gemäß OVE 49/88 oftmals der Blitzschutz an die aktuelle Norm angepasst werden.

Entscheidend ist nicht, ob die PV-Anlage das Sicherheitsrisiko „erhöht“, sondern ob durch ihre Montage folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • der Trennungsabstand bzw. Schutzwinkel erreicht wird
  • metallische Teile vom Schutzbereich abgedeckt werden
  • neue Leitungen/DC-Kabel keine Näherungen aufweisen
  • bestehende Fangeinrichtungen an die neue Situation angepasst wurden

Trennungsabstand: der häufigste Praxisfehler bei Anlagen gemäß OVE 49/88

Kann bei Altanlagen der erforderliche Trennungsabstand (40 cm) bzw. der Schutzwinkel von 45 Grad nicht eingehalten werden, muss die Blitzschutzanlage auf den Stand der Technik umgerüstet werden.

Brandschutzabstände einhalten

Neben dem Blitzschutz gelten klare brandschutztechnische Mindestabstände zu Brandabschnitten, Ortgang, Traufe und Attika (ÖVE Richtlinie R 11 – 01-05-2022):

  • 0,5 m bei GK 1 und GK 2
  • 1,0 m bei Betriebsbauten

PV-Module dürfen keine Brandabschnitte überbrücken und müssen 0,5 m Mindestabstand zu brandabschnittsbildenden Bauteilen (bei Betriebsbauten 1 m) einhalten. Bei Leitungsführungen über oder durch Brandwände müssen entsprechende brandschutztechnische Maßnahmen berücksichtigt werden.

Absturzsicherungssysteme: oft vergessen, aber kritisch

Generell ist eine stationäre Absturzsicherung (laut ÖVE Richtlinie R 11-01-05- 2022 anhand ÖNORM B 3417 SK II – Seilsystem) zu errichten. Seilsicherungssysteme müssen gegen Blitzdirekteinschlag geschützt werden – außer es handelt sich um ein blitzstromgeprüftes System laut ÖVE Fachinformation BL-01- April 2019. Eine umfassende Planung, nachvollziehbare Dokumentation und konsequente Normenanwendung sind nicht nur fachlich notwendig – sondern auch haftungsrechtlich unverzichtbar.

© AdobeStock

Quelle bzw. Autor: VÖB-Zeitung 1/2026 des VÖB – Verband Österreichischer Blitzschutzunternehmen

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Tags: BlitzschutzBrandschutzEmpfehlungFachbeitragÖNORMVÖB
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