Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt. Der VKI beanstandete unter anderem, dass die „5G-Ready“-Tarife als Kombinationsangebot „Tarif plus Gratis-Handy“ angeboten wurden, obwohl die Grundgebühr höher war als beim Vergleichstarif ohne Handy. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI nun in zweiter Instanz Recht und sah in der Bewerbung des Handys als „gratis“ einen Wettbewerbsverstoß. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Werbung mit Gratis-Zugaben, beispielsweise Gratis-Handys, erfreut sich wegen der hohen Lockwirkung großer Beliebtheit. Dass sich Verbraucher die Gratis-Zugabe häufig erst „verdienen“ müssen, ist ihnen meist nicht bewusst. So auch in dem Fall von T-Mobile, den der VKI vor Gericht brachte: Der Telekommunikationsanbieter versprach seinen Kunden bei Abschluss von Mobilfunkverträgen über „5G-Ready“-Tarife ein Gratis-Handy, wobei sich die Grundgebühr des 5G-Ready-Tarifs im Vergleich mit demselben Tarif ohne Gratis-Handy um jeweils 10 Euro pro Monat erhöhte. Bei einer Mindestvertragsdauer von 2 Jahren verursachte das „Gratis“- Handy somit eine finanzielle Mehrbelastung von rund 240 Euro. Das OLG Wien bestätigte die Rechtsauffassung des VKI und beurteilte die Werbung als irreführende Geschäftspraktik.
Darüber hinaus bestätigte das OLG Wien das erstinstanzliche Urteil auch in weiteren Punkten. Wettbewerbswidrig ist demnach die Bewerbung des „5G-Ready“-Tarifs ohne Hinweis darauf, dass dieser Tarif den Verbrauchern noch nicht die Nutzung des 5G-Kommuikationstandards ermöglicht, sondern lediglich einen kostenfreien Umstieg auf einen 5G-fähigen Tarif, sobald dieser verfügbar ist. Ebenso erweckte T-Mobile nach Ansicht des Gerichtes wettbewerbswidrig den unrichtigen Eindruck, mit den beworbenen Handys könnten Konsumenten den neuen Kommunikationsstandard 5G verwenden, obwohl die Handys nicht „5G-fähig“ sind. Und letztlich sah das Gericht auch eine Irreführung darin, dass T-Mobile in der Werbung für den 5G-Tarif nicht ausreichend deutlich über die Dauer der Vertragsbindung, die Höhe der Grundgebühr, das Anfallen und die Höhe einer Aktivierungsgebühr und die jährliche Servicepauschale hinwies.
Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at