Der Bundesinnung ist es gelungen, eine konkrete (schriftliche) Klarstellung des Finanzministeriums in Sachen „Installation von PV-Modulen“ zu erhalten. Dazu hat die Innung einen Leistungskatalog erstellt, welcher all jene Elektroinstallations-Leistungen (DC- und AC-seitig) auflistet, die nötig sind, um einen sicheren Betrieb der PV-Anlage sicherzustellen. Eine weitere Klarstellung betrifft übrigens die Speicherkapazität.
Diese Klarstellung ist insofern wesentlich, als dass diese Arbeiten dann ebenfalls unter den seit Jahresanfang geltenden Nullsteuersatz fallen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zum Thema Nullsteuersatz im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von Photovoltaikmodulen zwei Klarstellungen getroffen. Diese Klarstellungen wurden in den vom BMF veröffentlichten FAQ und Anfragen zum Steuersatz für Photovoltaikmodule ergänzt. Sie betreffen die Frage, was unter „Installation von Photovoltaikmodulen“ zu verstehen ist und das Verhältnis zwischen PV-Modulleistung und Speicherkapazität anbelangt.
FAQ des Bundesministeriums für Finanzen
- Was ist unter „Installation von Photovoltaikmodulen“ zu verstehen?
Unter der Installation von Photovoltaikmodulen sind die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z.B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu verstehen. Dies beinhaltet auch AC-seitige Arbeiten und Elektroinstallationen, die für den sicheren Betrieb der Photovoltaikanlage jedenfalls erforderlich sind. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Nullsteuersatz zu fallen.
Basierend auf dieser Klarstellung hat die Bundesinnung einen Leistungskatalog zur Beschreibung von DC- und AC-seitigen Arbeiten und Elektroinstallationen erstellt. Zur Installation von Photovoltaikmodulen zählen damit also auch bestimmte Leistungen (Elektroinstallationen), die für einen sicheren Betrieb von Photovoltaikanlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 und den zugehörigen Verordnungen erforderlich sind.
In der praktischen Umsetzung können anlagenspezifisch weitere notwendige elektrische Installationen für einen sicheren Betrieb von Photovoltaikanlagen erforderlich sein. Die Notwendigkeit von Maßnahmen und Installationen ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung im Gewerbebetrieb für Elektrotechnik von einer ausgebildeten Elektrofachkraft (Elektrotechniker mit erfolgreich absolvierter Lehrabschlussprüfung) durchzuführen, zu begründen und zu dokumentieren.
Den kompletten Leistungskatalog finden Sie in der PDF-Datei, die Sie am Ende dieses Beitrags herunterladen können!
Die zweite Klarstellung des Finanzministeriums betrifft das Verhältnis zwischen PV-Modulleistung und Kapazität, des mit den Modulen erworbenen Speichers.
Klarstellung zum Steuersatz für PV-Module
- Welches Verhältnis zwischen PV-Modulleistung und Speicherkapazität ist noch verhältnismäßig?
Wie in der Frage 14 der FAQs ausgeführt, unterliegt die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher dem Normalsteuersatz. Dies ist auch der Fall, wenn beim nachträglichen Erwerb von Photovoltaikmodulen samt Speicher die Gesamtkapazität des nachgerüsteten Speichers die Leistung der nachträglich erworbenen Photovoltaikmodule unverhältnismäßig übersteigt. Übersteigt die Gesamtkapazität des miterworbenen Speichers die Leistung der erworbenen Photovoltaikmodule um nicht mehr als das Doppelte, ist jedoch von Verhältnismäßigkeit auszugehen. Hinsichtlich der Gesamtkapazität des Speichers ist auf die Nettokapazität abzustellen. Die (einheitliche) Lieferung der Photovoltaikmodule samt Speicher unterliegt diesfalls dem Nullsteuersatz, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (z.B. Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW ([peak]) vorliegen