Private PV-Anlagen: Bei Einspeisung bis 12.500 kWh besteht keine Steuerpflicht mehr

Steuerpflicht PV-Anlage

Die Steuerpflicht bei privaten PV-Anlagen wurde entschärft. (c) AdobeStock

Vor kurzem sind Änderungen des Einkommensteuergesetzes betreffend der Steuerpflicht für private PV-Anlagen in Kraft getreten: Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind jetzt Einkommensteuerbefreit, sofern die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Sonnenstrom ist eine tolle Sache, wenngleich man auch hier mit steuerlichen Begleiterscheinungen konfrontiert wird. Wird Strom ins Netz eingespeist, sind die Zahlungen des Netzbetreibers – jenseits des Veranlagungsfreibetrags von 730 Euro – als gewerbliche Einkünfte nämlich einkommensteuerpflichtig.

Bislang wurde das aber selten zu einem Problem (oder wurde ganz einfach ignoriert), durch die steigenden Energiepreise ist diese Grenze der Steuerpflicht nun aber schneller erreicht. Da die Erneuerbaren Energien jedoch gefördert werden sollen, hat die Koalition nun eine Steuerbegünstigung beschlossen: Ab dem heurigen Veranlagungsjahr ist die Einspeisung von maximal 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, das heißt für dieses Einkommen besteht keine Steuerpflicht mehr. Hier finden Sie die gesammelten Rechtsvorschriften.

Komplizierte und teure Rechnung

Das Problem ist weniger die Steuer, die abzuliefern wäre, sondern die komplizierte Rechnung dahinter, die ohne Steuerberater fast nicht zu machen ist. Ein kleines Rechenbeispiel (mit frei gewählten, einfach zu rechnenden Zahlen): Eine 10 kWp-Anlage auf produziert rund 10.000 Kilowattstunden Strom im Jahr, wovon 5.000 selbst verbraucht und 5.000 ins Netz eingespeist werden. Die Anlage kostete rund 15.000 Euro, etwa 3.000 Euro gibt’s dafür an Förderung. Der Strom wird um 26 Cent pro Kilowattstunde verkauft.

Um eine Steuerpflicht festzustellen, muss nun folgendermaßen gerechnet werden:

Achtung: die vorliegende Rechnung ist ohne Gewähr und dient nur als Beispiel!

Von den Kosten müssen die Förderungen abgezogen werden, um die „steuerlichen Anschaffungskosten“ zu erhalten. In unserem Beispiel ergibt das 12.000 Euro. Die Einkünfte aus der Stromeinspeisung betragen 5.000 x 0,26 Euro, also 1.300 Euro. Durch die 5.000 im Haushalt verbrauchten Kilowattstunden (von 10.000 kWh) liegen also 50 Prozent „Privatanteil“ vor. Das bedeutet auch, dass nur 50 Prozent der „steuerlichen Anschaffungskosten“ über einen Zeitraum von 20 Jahren in die Abschreibung einfließen dürfen.

12.000 x 0,5 ergeben 6.000 Euro, durch 20 Jahre geteilt sind das gerade mal 300 Euro, die von den jährlichen Einkünften abgezogen werden können. 1.300 Euro (Einkünfte aus der Stromeinspeisung) – 300 Euro ergeben 1.000 Euro – und damit liegt man klar über der Freigrenze.

Sicher gibt’s mit dem Gewinnfreibetrag und der Kleinunternehmerpauschalierung weitere Mittel, um die Steuerlast zu senken, ohne einen versierten Steuerberater stößt man hier sehr schnell an die Grenzen eines „normalen“ Steuer-Knowhows. Und ein Steuerberater kostet auch schnell mal ein paar hundert Euro. Hinzu kommt, dass man diese Rechnung jährlich veranstalten muss, da sich ja auch der Einspeisetarif verändert.

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