In einem wegweisenden White Paper definiert der deutsche Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) eindeutig, unter welchen Bedingungen bei der Modernisierung von Leuchten auf LED-Technologie das existierende CE-Kennzeichen gültig bleibt und eine neue CE-Konformitätserklärung entfällt. Teil 3 unserer Serie beschäftigte sich mit den Hintergründen und grundlegenden Fragen zur Umrüstung auf LED. Teil 4 liefert nun einen Überblick zur Umverdrahtung und ihren rechtlichen Aspekten.
Sollte kein einfacher Austausch mit Retrofit-Lampen möglich sein, müssen andere Wege gefunden werden, um die Leuchten für die neuen LED-Leuchtmittel fit zu machen. Eine relativ einfache Möglichkeit besteht darin, so genannte Umrüstsätze zu nutzen. Diese Umrüstsätze werden im Regelfall durch Hersteller (wie etwa Ledvance, Signify, Trilux usw.) bereitgestellt.
Einige davon können für eine Vielzahl von „alten“ Leuchten genutzt werden. Aber Achtung: Manche Hersteller bieten auch Leuchtenspezifische Umrüstsätze an, die sich auf eindeutig benannte Bestandsleuchten beziehen und auch nur für diese genutzt werden können/dürfen. Genauere Informationen dazu erhalten Sie bei den jeweiligen Herstellern.
Generell gesehen, sind die Umrüstsätze selbst bereits CE konforme neue Leuchten, welche lediglich in ein bestehendes Gehäuse integriert werden. Im Gegensatz dazu werden bei einer Umverdrahtung bestehende Leuchten zur Verwendung von neuen LED-Leuchtmitteln „umverdrahtet“. In solchen Fällen kommt dann auch die Risikobewertung (siehe Kapitel 3.2) aus Sicht des Umbauenden (sprich des Elektrikers) zum Tragen.
Eignung der Bestandsleuchte prüfen
In jedem Fall müssen die zur Umverdrahtung anstehenden Leuchten hinsichtlich ihrer Eignung zur Modernisierung geprüft werden. Ziel der Bestandsaufnahme ist es, den Zustand der zu überarbeitenden Leuchten bzw. der Beleuchtungsanlage im Hinblick auf sicherheitsrelevante und lichttechnische Aspekte zu ermitteln.
Zur vereinfachten Kontrolle der hier angeführten Aspekte bieten (nahezu) alle Hersteller auf ihren Webseiten passende Checklisten an. Diese dienen dann auch der notwendigen(!) Dokumentation der anschließend durchgeführten Risikobewertung.
1. Sicherheitstechnische Betrachtung
Die Leuchten müssen hinsichtlich ihrer elektrotechnischen und mechanischen Eigenschaften für den Weitergebrauch für die voraussichtliche Lebensdauer geeignet sein. Laut ZVEI wird empfohlen, hierbei folgende Aspekte zu überprüfen:
Anschluss- und Umgebungsbedingungen
- Die elektrischen Anschlussbedingungen müssen mit den Eigenschaften der zu überarbeitenden Leuchten übereinstimmen.
- Die Umgebungsbedingungen der Beleuchtungsanlage vor Ort in Bezug auf die maximal und die minimal zulässige Umgebungstemperatur feststellen.
- Der IP-Schutz ist abzuklären und muss der Spezifikation der Leuchte entsprechen.
- Gibt es Einflüsse von bauseits vorhandenen chemisch aktiven Stoffen? Bei herkömmlichen Lichtquellen war dies häufig nicht von Bedeutung, kann bei LED-Lichtquellen aber zu Lebensdauereinschränkungen führen.
Elektrische Aspekte
- Die elektrischen Kontakte aller weiterhin verwendeten alten Steckverbindungskomponenten dürfen nicht verfärbt sein. Elektrische Kontakte in Steckverbindungen dürfen weder korrodiert noch verschmutzt sein (Sichtprüfung).
- Die Leitungsisolierungen dürfen nicht verfärbt oder versprödet sein. Die Leitungsisolation muss auf der gesamten Länge vorhanden sein, sie darf keine Fehlstellen (z.B. sichtbare blanke Leiter) aufweisen.
- Die in vorhandenen Leuchten ggf. verbauten typisch 5-poligen Durchgangsverdrahtungen müssen nach den Errichtungsbestimmungen einen Leitungsquerschnitt von mind. 1,5 mm2 (typisch 2,5 mm2) aufweisen und als Kupferleitungen mit einer Spannungsfestigkeit von mind. 500 V ausgeführt sein.
- Ist eine Lichtsteuerung vorhanden, muss festgestellt werden, welche Technologie verwendet wird und es muss geprüft werden, ob ihre Funktion gegeben ist, um sie weiter nutzen zu können.
- Die Anforderungen zum Schutz gegen elektrischen Schlag der Schutzklasse müssen eingehalten werden.
Thermische Aspekte
- Die Nutzung von LED-Lichtquellen führt i.d.R. zu einer deutlichen Reduzierung der Eigenerwärmung der Leuchte. Auf der anderen Seite können LED-Lichtquellen und deren Betriebsgeräte empfindlicher auf hohe Umgebungs- und Betriebstemperaturen reagieren.
- Der Zustand der Leuchte ist zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Wärme effizient abgeführt und eine Überhitzung vermieden wird.
Mechanische Aspekte
- Leuchten und deren Befestigungen dürfen keine erkennbaren Beschädigungen aufweisen.
- Kunststoffe, insbesondere solche, die stromführende Teile in ihrer Lage halten oder dem Schutz gegen elektrischen Schlag dienen, müssen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen und dürfen nicht versprödet sein.
- Dichtungen von Leuchten auf Funktion prüfen.
- Die durch die Schlagfestigkeit (IK-Wert) und ggf. Ballwurfsicherheitskennzeichnung ausgewiesene Festigkeit der Bestandsleuchte ist bei der Umrüstung zu berücksichtigen.
Hinweis: Für Spezial- oder Sonderlösungen wie Notbeleuchtungen, Leuchten mit begrenzten Oberflächentemperaturen oder Explosionsgeschützte Leuchten gibt es weitere Punkte, die zu beachten sind. Details dazu finden Sie hier im ZVEI-Whitepaper.
2. Lichttechnische Betrachtung
Mindestens ebenso wichtig wie die sicherheitstechnische, ist auch die lichttechnische Betrachtung der geplanten Modernisierung. Zunächst ist die Bestandsanlage hinsichtlich Einhaltung der Kennwerte der aktuellen Anwendungsnormen und gesetzlichen Regelwerke zu prüfen.
Dabei können die Anforderungen der aktuell gültigen Regelwerke von denen, die für die zurückliegende Ausführung der Bestandsanlage zugrunde gelegt wurden, abweichen. Ebenso kann sich die Nutzung der Räume oder auch die Anordnung von Arbeitsplätzen verändert haben.
Folgende lichttechnisch relevante Punkte sollten jedenfalls überprüft werden:
- Überprüfung des Zustandes der lichtlenkenden Komponenten (z.B. Spiegelraster) auf Verschmutzung, Verformung oder Beschädigung. Lichttechnische Raster sind ein wichtiger Bestandteil der Bestandsleuchte zur Einhaltung der vorgesehen Lichtstärkeverteilung (Lichtmenge und Lichtrichtung) und der Blendungsbegrenzung.
- Überprüfung des Zustands der lichttechnischen Abdeckungen (z.B. prismenbasierte und/oder opalisierte Abdeckungen) auf mögliche Verschmutzung, Beschädigung oder Vergilbung.
- Überprüfung der Raumnutzung in Anlehnung an die heute einzuhaltenden Regelwerke: Hier wird generell das Hinzuziehen eines Fachplaners empfohlen.
- Auch die Überprüfung von Beschaffenheit und Zustand der raumbegrenzenden Flächen ist als Bestandteil der lichttechnischen Bestandsaufnahme zu sehen.
3. Rechtliche Aspekte – wesentliche Veränderung
Das Umverdrahten führt in der Regel zu Veränderungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit und Arbeitsweise der Leuchte haben können. Deshalb ist es auch notwendig, alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Konformität des Produktes mit den einschlägigen Rechtsakten haben, zu überprüfen und zu bewerten.
Sollten wesentliche Veränderungen im Sinne des EU Blue Guide (2022) erfolgt sein, ist das Produkt als neues Produkt anzusehen und erfordert die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens.
EU BLUE GUIDE (2022)
Der EU Blue Guide (2022) beschreibt das Konzept der wesentlichen Veränderung im Detail so (Klicken für mehr lesen):
Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme wesentliche Änderungen oder Überarbeitungen vorgenommen wurden, kann als neues Produkt angesehen werden, wenn i) seine ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart geändert wurde, ohne dass dies bei der ursprünglichen Risikobewertung vorgesehen war, ii) sich die Art der Gefahr geändert oder das Risikoniveau im Vergleich zu den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erhöht hat, iii) das Produkt zur Verfügung gestellt wird (oder in Betrieb genommen wird, wenn die Inbetriebnahme ebenfalls in den Anwendungsbereich der geltenden Rechtsvorschriften fällt).
Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Rechtvorschriften und der Art der Produkte im Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift zu entscheiden. Wird ein modifiziertes Produkt als neues Produkt eingestuft, so muss es bei Bereitstellung bzw. Inbetriebnahme den Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschrift entsprechen. Dies ist anhand des entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens, das in der betreffenden Rechtsvorschrift festgelegt ist, zu überprüfen.
Ergibt die Risikobewertung, dass das modifizierte Produkt wie ein neues Produkt angesehen werden muss, dann muss überprüft werden, ob das modifizierte Produkt die geltenden wesentlichen Anforderungen einhält, und muss derjenige, der die wesentlichen Veränderungen vornimmt, dieselben Anforderungen erfüllen wie der eigentliche Hersteller, beispielsweise technische Unterlagen erarbeiten, die EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung am Produkt anbringen.“ (vgl. EU Blue Guide (2022), S. 17ff.)
Hinweis: Da der EU Blue Guide die Anwendung des CE-Kennzeichens für die gesamte Europäische Union regelt, gelten diese Bestimmungen natürlich auch für Österreich. Aus diesem Grund können wir uns bei diesem Fachbeitrag übrigens auch auf das entsprechende White-Paper des ZVEI beziehen. Obwohl dieser Verband natürlich in Deutschland ansässig ist, sind die rechtlichen Aspekte hier bereits auf europäischer Ebene verortet.
Lese-Empfehlung: Unser Fachautor Alfred Mörx hat sich bereits im Vorjahr eingehend mit dem EU Blue Guide (aus allgemeiner Sicht) auseinandergesetzt. Seine dreiteilige Fachbeitragsserie darüber finden Sie hier!
Kurz zusammengefasst: Werden keine wesentlichen Veränderungen im Sinne des Blue Guide vorgenommen, so handelt es sich auch um kein neues Produkt. Der Installateur wird also nicht zwingend zum Hersteller und es muss damit auch keine neue CE-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Wesentliche Veränderungen, die Auswirkung auf die mit dem Produkt verbundenen Risiken haben können, sind per Definition z.B.:
- Veränderung der ursprünglichen Leistung: Umrüstlösungen/Umverdrahtungen führen in der Regel zu einer reduzierten Leistungsaufnahme, wodurch im Allgemeinen in der Leuchte weniger Wärme erzeugt wird und typischerweise das damit verbundene Risiko gesenkt wird. Bei einer Erhöhung der elektrischen Leistung ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung notwendig.
- Veränderung der Verwendung: Die Verwendung der Leuchte darf nicht verändert werden. z.B. müssen Innenleuchten, Büroleuchten oder Straßenleuchten auch nach der Umrüstung/Umverdrahtung weiterhin als solche verwendet werden. Das sich aus der Verwendung ergebende Risiko bleibt in diesem Fall unverändert.
- Veränderung der Bauart: Die Bauart der Leuchte darf nicht verändert werden, z.B. müssen ortsfeste Leuchten mit der Schutzart IP 65 weiterhin die gleichen Eigenschaften aufweisen. Das sich aus der Bauart ergebende Risiko bleibt in diesem Fall unverändert. Sofern die Schutzklasse der Leuchte verändert wird, ist jedenfalls von einer wesentlichen Veränderung auszugehen, da eine umfangreiche Änderung der Anforderung zum Schutz gegen elektrischen Schlag vorliegt.
- Weitere Veränderungen: Der Austausch bestehender und der Einsatz neuer Komponenten führt in der Regel zu veränderten EMV- und Blaulichteigenschaften. Der Hersteller der Umrüstlösung sollte die EMV-Konformität und die Normenkonformität der Blaulichteigenschaften der entsprechenden Umrüstlösung bestätigen. Zur Sicherstellung der EMVKonformität sind spezifische Hinweise, z.B. zu Abständen zwischen Leitungen, zu befolgen.
Um eine Einschätzung eines erhöhten Risikos vornehmen zu können, sind eine Risikoanalyse und -bewertung erforderlich. Falls durch die Risikoanalyse und -bewertung im Ergebnis erhöhte Risiken erkannt werden, die von der ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht abgedeckt waren, ist eine Konformitätsbewertung der überarbeiteten Leuchte erforderlich. Aktuell geltende Normen und Vorschriften sind dem EU-Amtsblatt und nationalen Veröffentlichungen zu entnehmen.
3.2 Risikobewertung
Verfahren zur Risikoanalyse und -bewertung sind in sektoralen Guidelines oder Normen beschrieben. Der ZVEI empfiehlt als Hilfestellung die Verwendung eines folgenden Flussdiagramms, um feststellen zu können, ob es sich bei der Umrüstung um eine „wesentliche Veränderung“ handelt:
Bei Produkten, die modernisiert wurden, ohne wesentliche Veränderungen vorzunehmen, ist demnach keine erneute Konformitätsbewertung erforderlich. Führt die Modernisierung zu einer wesentlichen Veränderung ist eine neue Konformitätsbewertung schriftlich zu belegen und in der (neuen) DoC (Konformitätserklärung) aufzunehmen. Das Produkt ist dann erneut mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und alle Herstellerpflichten greifen.
Um dies sicherzustellen, gibt es folgende Anforderungen an den Umrüstenden der Bestandsleuchte:
Leuchten-Umrüster:
- Eignungsprüfung der Bestandsleuchte: technisch / lichttechnisch
- Durchführung einer Risikoanalyse und -bewertung der umgerüsteten Leuchte in Kombination mit eingebauter Umrüstlösung.
Nach erfolgter Prüfung der Bestandsanlage hinsichtlich ihrer elektrotechnischen, sicherheitstechnischen und lichttechnischen Eigenschaften und unter Berücksichtigung der früheren und zukünftigen Raumnutzung können zwei Szenarien auftreten:
- Die Bestandsanlage kann unter Beibehaltung der vorhandenen Leuchtenpositionen umgerüstet und die aktuellen Regelwerke eingehalten werden. Der Umrüster stellt dabei sicher, dass die technischen Anforderungen in Bezug auf die sicherheits- und die elektrotechnischen Aspekte, sowie die Lichttechnik, die durch die Ursprungsleuchte sowie die aktuellen technischen Regelwerke gestellt werden, eingehalten werden.
- Eine Umverdrahtung sollte nicht vorgenommen werden, wenn sie aus sicherheits- und/oder lichttechnischen und/oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommt. In diesem Fall sollten neue Leuchten eingesetzt werden.