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Barrierefreiheit im E-Commerce

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Barrierefreiheit im E-Commerce 

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
8. Mai 2025
in Panorama
0
Barrierefreiheit im E-Commerce

© AdobeStock

Die Zugänglichkeit und das Einkaufserlebnis sind wesentliche Grundlagen für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen. Ab Juni 2025 gelten die Regelungen des Barrierefreiheitsgesetzes für die E-Commerce Vermarktung, einige Maßnahmen unterstützen die Zugänglichkeit für Personen mit Einschränkungen und vergrößern damit die Reichweite möglicher Käufer.

Eine durchdachte Ladengestaltung unterstützt beim Einkaufserlebnis im stationären Handel. Vom Parkplatz mit genügend großen Parkmöglichkeiten geht es über einen klar erkennbaren – oft durch eine Drehtür für Windschutz und Energieeffizienz verstärkten – Eingangsbereich ins Geschäft, für Barrierefreiheit ist die uneingeschränkte Zugänglichkeit möglich. Nach dem Eingang gibt oft eine Orientierungstafel einen Überblick zur Anordnung der Fachabteilungen, die üblicherweise aufgeräumten Wege bringen die interessierten Einkaufenden rasch in den angestrebten Gang. Wir nehmen diese Kombination aus Zugänglichkeit und Übersicht als selbstverständlich wahr. 

Auch beim digitalen Einkaufen funktioniert das Recherchieren in den meisten Fällen so. Gekonnt erreichen wir über eine Suchmaschine den passenden Online-Shop für die gewünschte Ware, locker streichen wir mit dem Daumen über das Smartphone oder steuern das Vergleichen der Angebote über die Tastatur am Laptop. Doch das einfach Navigieren wird zur Herausforderung, wenn es Einschränkungen gibt. Das beginnt mit der Gipshand nach dem Unfall im Skiurlaub und setzt sich fort bei schlechten Lichtverhältnissen.  

Es gibt Auswertungen von der World Health Organization (WHO), dass bis zu 30 % aller Menschen im Laufe des Lebens irgendeine Art von Beeinträchtigung haben. Für knapp 20 % der Bevölkerung Österreichs ist diese Einschränkung dauerhaft, dazu zählen oft auch visuelle Behinderungen. Für Gleichberechtigung haben internationale und nationale Gesetzgeber Verordnungen erlassen, welche Barrierefreiheit sicherstellen. Dieser Artikel vertieft die Behandlung im Artikel „Barrierefreie Websites ohne Einschränkungen“, mit dem Schwerpunkt E-Commerce.  

Der ab Juni 2025 gültige Rahmen 

Die Bundesverfassung regelt im Artikel 7, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf. Das ist ein klares Bekenntnis zur Gleichbehandlung aller Menschen. Die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (der „European Accessibility Act“, abgekürzt EAA) aus dem Jahr 2019 definiert die Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen, das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) regelt die regionale Umsetzung.  

Die Kernaussage ist, dass Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, den gesetzlichen Rahmen erfüllen müssen. Die Verpflichtung bezieht sich auch auf den elektronischen Geschäftsverkehr, damit ist E-Commerce als digitaler Vertrieb über Online-Shops davon betroffen. Die Regelung gilt aktuell für die Vermarktung an Endkunden, entsprechend sind B2B-Shops derzeit nicht betroffen. Kleine Unternehmen sind als Ausnahme definiert, das betrifft jene mit weniger als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. einem maximalen Jahresumsatz von 2 Mio. Euro. 

Ansätze für Barrierefreiheit im Online-Shop 

Die vier Prinzipien der digitalen Barrierefreiheit sind die wahrnehmbare (die Inhalte können von betrachtenden Personen aufgenommen werden, bei Bedarf ist zum Beispiel ein Alternativtext bei Bildern integriert), bedienbare (das Navigieren ist auch ohne Computermaus möglich, zum Beispiel mit der Tastatur), verständliche (die Informationen sollen einfach geschrieben sein, es geht um den Verzicht auf komplexe Sprache) und robuste (die Möglichkeit, durch unterschiedliche Schnittstellen wie Screenreader interpretiert werden zu können) Gestaltung des Online-Shops. 

Barrierefreiheit im E-Commerce 2
© AdobeStock

Viele E-Commerce Plattformen haben Probleme rund um unzureichende Tastatursteuerung (interaktive Elemente wie Drop-down Menüs sind ohne Maus nicht nutzbar), fehlende oder unvollständige Alt-Texte (Bilder ohne Textbeschreibungen machen das Erfassen von Inhalten für Screenreader schwer), niedrige Farbkontraste (schlechte Lesbarkeit von Texten wegen dem zu geringen Kontrast zwischen Schrift- und Hintergrundfarben), nicht zugängliche Multimedia-Inhalte (Videos ohne Untertitel oder Audio-Texte schließen hör- und sehbehinderte Personen aus) und fehlende Skalierbarkeit (Einschränkungen beim Vergrößern von Inhalten). 

Als wesentliche Klammer für leichte Zugänglichkeit gilt die kundenorientierte Usability, gedacht aus der Sicht der möglichen User mit unterschiedlichen Einschränkungen. Nachfolgend eine vertiefende Übersicht zu Ansatzpunkten, welche das Bedienen einfach machen: 

  • Navigation: Eine klare und logische Struktur soll das Bewegen auf und zwischen den Seiten bzw. in den Menüs ermöglichen. 
  • Alternative Inhalte: Darunter versteht man Textalternativen für Bilder und Grafiken (Alt-Texte) bzw. Untertitel oder Transkripte für Videos. 
  • Anpassungsmöglichkeiten: Das umfasst skalierbare Schriftgrößen für das ausreichende Vergrößern von Inhalten, ohne die Lesbarkeit und Navigation zu beeinträchtigen. 
  • Bedienbarkeit: Das bezieht sich auf das Erreichen von Funktionen per Tastatur bzw. die Screenreader-Kompatibilität. 
  • Formulare und Checkout: Es soll klare Fehlermeldungen mit Erklärungen geben, zusätzlich unterstützen Auto-Fill-Funktionen. 
  • Laufendes Optimieren: Es soll regelmäßig die Barrierefreiheit über relevante Tools überprüft werden, als Grundlage für das Verbessern. 

Tipps zum Testen der Bedienbarkeit 

Bewährte Tools zum Überprüfen der Barrierefreiheit sind Wave, Axe Accessibility Checker, Colour Contrast Analyser und Contrast Checker. Mit „leichtlesbar“ kann man die Lesbarkeit von Texten checken. Die Web Accessibility Initiative (WAI) hat auf einem Portal eine umfassende Übersicht zu Tools für das Testen und Evaluieren veröffentlicht.

Zusätzlich gibt es einen Link zu einer hilfreichen Checkliste, welche die Barrierefreiheit nach den Kriterien Inhalt & Gestaltung, Medien und Bedienbarkeit einteilt.

Zusammenfassend: Ein barrierefreier Online-Shop erfüllt die ab Juni 2025 geltende Verordnung, zusätzlich ist die Gestaltung Ausdruck einer inklusiven Gesellschaft mit der damit verbundenen größeren Reichweite. Der Artikel behandelte Tools zum Überprüfen der Barrierefreiheit und Ansatzpunkte zum Verbessern. 

Harald Rametsteiner © ELG Ricardo Randl

Harald Rametsteiner  
UPGROW Marketing Consulting 
Lehrgangsleiter MBA General Management der FH des BFI Wien & E-Learning Group

Tags: E-CommerceEmpfehlungHarald RametsteinerMarketing
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