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HFU-Liste: Haftungsbefreiung für Unternehmen

Redaktion ELEKTRO|branche.at von Redaktion ELEKTRO|branche.at
25. Juni 2025
in Service
0
HFU-Liste: Haftungsbefreiung für Unternehmen

© AdobeStock

Die HFU-Liste ist eine Gesamtliste für haftungsfreistehende Unternehmen. In diesem Beitrag erfahren sie alles über ihre Voraussetzungen und Vorteile.

Ein Unternehmen, das Bauleistungen oder Reinigungsarbeiten an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) in Auftrag stellt, ist nach § 19 Abs. 1a UstG an die Auftraggeberhaftung (AGH) gebunden. Demnach haftet das auftraggebende Unternehmen für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Subunternehmer, wobei das Höchstmaß bei 20 % des geleisteten Werklohnes liegt, und gegenüber dem Finanzamt mit bis zu 5 % des Werklohnes.

Haftungsbefreiungsgründe

  1. Das auftraggebende Unternehmen (Generalunternehmen) leistet bei Auszahlung des vereinbarten Werklohns 25 % davon (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) an das Dienstleistungszentrum-AGH (Haftungsfreistellungsbetrag). Der Subunternehmer erhält lediglich die restlichen 75 %.
  2. Das beauftragte Subunternehmen wird in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt.

Welche Vorteile verspricht die Aufnahme in die HFU-Liste?

Der Werklohn kommt ohne Umwege im Umfang von 100 Prozent direkt vom Auftraggeber. Das erspart die Kontrolle von Gutachtensbeständen, die administrative Gegenrechnung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge und jegliche Anträge auf Auszahlung von Beitragsguthaben. Zusätzlich erspart es dem Auftragsgeber die Aufteilung des Werklohnes und somit auch die nötigen Überweisungen an die verschiedenen Empfänger.

Mit einer Eintragung in die HFU-Liste wird dem Auftraggeber zudem signalisiert, dass das Subunternehmen nicht nur bezüglich Bau- und Reinigungsleistungen ein verlässlicher Partner ist.

Wie erfolgt die Aufnahme in die HFU-Liste, welche Voraussetzungen muss das Subunternehmen erfüllen?

Um aufgenommen zu werden, muss zunächst einmal ein schriftlicher Antrag an das DLZ-AGH oder elektronisch an das WEB-BE-Kunden-Portal gestellt werden. Hierfür müssen zusätzlich noch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das Unternehmen muss seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen erbringen.
  • Es muss nach dem ASVG gemeldete Dienstnehmer beschäftigen.
  • Bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat vor der Antragsstellung dürfen keine rückständigen Beiträge bestehen. Bagatellrückstände die niedriger als zehn Prozent der Beitragsforderungen sind werden nicht berücksichtigt.
  • Es dürfen keine monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für denselben Zeitraum ausstehen. Bis zu zehn Prozent werden nicht berücksichtigt.

Können auch Ein-Personen-Unternehmen (EPU) in die HFU-Liste aufgenommen werden?

Das ist grundsätzlich möglich. Aber auch hier müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wobei diese größtenteils denen der normal Subunternehmen entsprechen. Unterschiedlich sind zum einen die fälligen Beiträge zum Zeitpunkt des Antrags, die im Falle eines EPU bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt, auszugleichen sind. Beitragsrückstände unter 500,00 Euro werden dabei nicht berücksichtigt. Außerdem muss aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen.

Wie funktioniert die Haftungsbefreiung in einer Vergabekette? – Praxisbeispiel

Der Generalunternehmer A gibt einen Teil seines Auftrages an B weiter. B wiederum beschäftigt den Spezialisten C mit der Arbeit. C ist dem zu Folge Arbeitnehmer und kann nicht von der AGH getroffen werden. A und B können als Auftraggeber potentiell der AGH unterliegen. Damit diese entfällt, muss ein Haftungsbefreiungsgrund vorliegen, wobei dieser nicht nur zwischen den der obersten Ebene (A und B), sondern zwischen jeder Beziehung von Auftraggeber und Auftragnehmer.

Damit in diesem Beispiel die AGH für alle Betroffenen von der Haftung ausgeschlossen werden, müssen entweder A und B zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns 25 % davon direkt an das DLZ-AGH überweisen oder B und C sind bereits in der HFU-Liste eingetragen. Es ist aber auch beides möglich, z.B. kann B in der HFU-Liste sein und überweist 25 % des Werklohns von C direkt an das DLZ-AGH.

SLT-Tipp: Sie möchten, dass Ihr Unternehmen ebenfalls in die HFU-Liste aufgenommen wird? Sprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Vertretung, ob Ihr Unternehmen alle Kriterien für die Aufnahme erfüllt.

SLT Steuerberatung Kanzleileitung

SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG
Thaliastraße 85, 1160 Wien
E-Mail: slt@slt.at

Stand: 05.05.2025, Haftung ausgeschlossen

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Tags: BeratungHaftungRechtUnternehmen
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