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Non-Food-Handel Kontrollen

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2G im Non-Food-Handel: So laufen die Kontrollen ab

Christian Lanner von Christian Lanner
11. Januar 2022
in Branche
4
Non-Food-Handel Kontrollen

(c) Adobestock

Ab heute muss der Non-Food-Handel die Einhaltung der 2G-Regel seiner Kunden kontrollieren – und rückt dabei auch selbst ins Fadenkreuz. Das Innenministerium hat für die kommenden Wochen nämlich eine „Aktion scharf“ angekündigt und wird dazu auch Polizisten in Zivil einsetzen. Wir haben die wesentlichsten Fakten für den Elektrohandel zusammengefasst.

Das Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandel bringt die Auswirkungen der 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung es in seinem aktuellen @-Insider perfekt auf den Punkt:  

Kunden müssen (abgesehen von den bereits bekannten Ausnahmen – Supermärkte, Apotheken usw.) über einen 2G-Nachweis verfügen. Es besteht die Pflicht der Unternehmen, alle Kundinnen und Kunden auf den 2G-Status zu kontrollieren. Eine stichprobenartige Kontrolle ist nicht ausreichend.

Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels

Die Kontrollen im Non-Food-Handel müssen dabei grundsätzlich beim Eingang erfolgen, eine Kontrolle erst bei der Kassa soll demnach nur in Ausnahmefällen zulässig sein, wobei nach wie vor offen ist, was man unter „Ausnahmefällen“ versteht. Letzte Details dazu sollen bei einem Runden Tisch im Innenministerium geklärt werden.

Applaus, Applaus!

Immerhin – und das muss man den zuständigen Stellen nun wirklich sehr hoch anrechnen – hat man es diesmal geschafft, die Verordnung, die freilich schon seit heute 0 Uhr gilt, bereits sechs(!) Stunden vor Inkrafttreten zu veröffentlichen – wieder einmal eine wahre Meisterleistung der Bundesregierung. Ausreichende technische Vorbereitungszeiten werden ja ohnehin überbewertet – was man bei der Bundesregierung übrigens auch am ELGA-Debakel bzw. an der ständigen technischen Überlastung des Epidemiologischen Meldesystems (EMS) sieht.

Deswegen hat etwa der Handelsverband seine Mitglieder bereits am Wochenende auf Basis eines Entwurfes der Verordnung und wie mit der Regierung besprochen tausende Händler:innen über die Details der neuen bundesweiten 2G-Kontrollpflicht im nicht lebensnotwendigen Handel informiert. Freilich war es zu diesem Zeitpunkt noch unklar, wie die endgültige Verordnung nun wirklich aussieht.

Ehestmögliche 2G-Kontrolle

Die Regelung ehestmöglich bei Betreten des Geschäftslokales den 2G-Nachweis der Kund:innen zu kontrollieren, spätestens aber beim Erwerb von Waren, stellt sicher, dass Händler:innen in der Praxis die Chance auf eine korrekte Umsetzung haben. „Wenngleich der Handel sicher ist und dies durch den Lebensmitteleinzelhandel täglich bewiesen wird, nimmt der Handel die 2G-Kontrollen in Kauf und ernst. Denn die Alternative wäre ein weiterer Lockdown für den Non-Food Handel und damit eine weitere Welle an Geschäftsschließungen gewesen, die es mit aller Kraft zu verhindern gilt. Mit dem Bundeskanzleramt konnten wir zumindest das Einvernehmen erzielen, dass spätestens im Kassenbereich kontrolliert werden kann“, so Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes.

Weiterhin ausgenommen von der 2G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung wie etwa der Lebensmittelhandel oder Drogerien sowie Click & Collect, d.h. auch ungeimpfte Kund:innen können weiterhin ihre vorbestellte Waren in den Geschäften abholen. Ebenso ausgenommen von der 2G-Regel sind zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B) als auch Schwangere und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. In diesen Fällen muss ein gültiger PCR-Test vorgewiesen werden und der Ausnahmegrund belegt werden (ärztliches Attest). Damit ist freilich auch klar, dass dem Non-Food-Handel der Schwarze Peter gegenüber den Kunden zugeschoben wird. Kann dieser die geforderten Nachweise nämlich nicht erbringen, muss der Händler bzw. Verkäufer diesen auffordern, das Geschäft umgehend zu verlassen – sprich rauszuwerfen!

Gleichzeitig hat das Innenministerium nämlich angekündigt, in den kommenden Wochen eine „Aktion scharf“ im Non-Food-Handel zu fahren und dabei auch Beamte in Zivil quasi als „Agent Provocateur“ einzusetzen. Das heißt: Nimmt der Handel seine Kontrollpflichten nicht ernst und kontrolliert bspw. einen Zivilbeamten oder einen Kunden zu spät (oder gar nicht), warten saftige Strafen.

Das Bundesgremium fasst die Eckpunkte für den Non-Food-Handel wie folgt zusammen:

  • 2G-Nachweis für Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren
    • wenn eine der bekannten Ausnahmen zutrifft: Maskenpflicht
    • Click&Collect: Maskenpflicht
  • 2G-Nachweis für Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen
  • Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung
  • Mischbetriebe (z.B. Elektrohandel + Telekommunikation, Elektrohandel + Notfall-Dienstleistungen oder Notfallprodukte): Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch hier 2G-Kontrollen durchgeführt werden müssen. Möchte der Kunde ein Produkt erwerben, welches unter die Ausnahmen fällt, darf er den Kundenbereich auch ohne 2G-Nachweis betreten. Das heißt im Beamtendeutsch: Elektrohändler dürfen Kunden eine LED-Lampe verkaufen, nicht jedoch einen Stabmixer.
  • B2B Geschäfte sind möglich (3G-Nachweis ausreichend); dies gilt auch für den Abholverkauf z.B. im Großhandel
  • Lieferung/Montage ist möglich

So läuft die Kontrolle ab

Am einfachsten funktioniert diese Kontrolle mit der so genannten „Green Check App“. Diese kann als Website oder App auf das Filialhandy geladen werden. Dort wird auf die Kamera zugegriffen, um den QR-Code zu scannen. Der Ausweis der Kund:innen wird erbeten, um die Identität der jeweiligen Person sicherzustellen. Sollten Kund:innen den 2G-Nachweis nicht erbringen können, müssen diese die Waren zurückgeben und sofort das Geschäftslokal verlassen. Es liegt auf der Hand, dass dadurch auch die psychische Belastung der Mitarbeiter:innen zunehmen wird, da nun – eigentlich vertrauliche – Gesundheitsdaten abzufragen sind. Es lebe die EU-Datenschutzgrundverordnung!

So funktioniert die Green-App:

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Mehr Informationen
Inhalt entsperren Erforderlichen Service akzeptieren und Inhalte entsperren

Stempel können in manchen Shoppingzonen ergänzende Erleichterung bieten. Dem Bändchen-Vorschlag steht man gemeinhin weiterhin skeptisch gegenüber, da dies eine für Dritte wahrnehmbare Offenlegung von Gesundheitsdaten entspräche. Mittels eines Stempels wäre dies diskreter möglich. 

Alles, nur keinen erneuten Lockdown

Mit der permanenten Drohung eines weiteren Lockdowns seitens der Bundesregierung wird der Non-Food-Handel praktisch dazu gezwungen, sich als erweiterter Überwachungsarm anzudienen. Da hilft es auch nichts, wenn selbst der renommierte Virologe Christian Drosten kürzlich bestätigt hat, dass Maßnahmen im Handel kaum effizient sind, da der Handel dank belüftenden Räumen sicherer ist. Ebenso darf man nicht vergessen, dass es ein Bündel an Präventivmaßnahmen gibt, die der Handel nach wie vor umsetzt. Von FFP2-Maskenpflicht, zu Belüftungsanalgen, Durchsagen bis hin zu Hinweisschildern. Der Lockdown für Ungeimpfte im Handel dauert nun mehr als acht Wochen und führt dazu, dass sich viele Menschen dauerhaft von den heimischen Geschäften abwenden und dies auch ausdrücken.

Handel hat den Schwarzen Peter

Die Kontrolle des grünen Passes oder des gelben analogen Impfzertifikats stellt eine große Herausforderung für das Handelspersonal dar. Als kleine Unterstützung für diesen enormen organisatorischen Aufwand stellt der Handelsverband allen Händler:innen kostenfreie Hinweisschilder zur Verfügung mit dem Aufruf, einen gültigen 2G-Nachweis parat zu halten und diesen spätestens bei der Kassa vorzuzeigen.

Die Hinweisschilder gibt es hier kostenfrei zum Download: Corona Hinweis-Schilder.

Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung nicht gültig

Zurzeit erhalten viele Händler:innen Zuschriften, dass die 2G-Regel aufgrund der Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung nicht angewendet werden darf. Der Handelsverband stellt klar: Das stimmt nicht. Die oftmals zitierte Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung ist nicht gültig, da die zugrundeliegende Bestimmung in der Gewerbeordnung aufgehoben wurde. Eine gesonderte Aufhebung der Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung ist im Hinblick auf den Entfall der Rechtsgrundlage nicht erforderlich (weshalb die Verordnung auch noch im RIS abrufbar ist). Ungeachtet dessen hat die Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung schon rein inhaltlich keinen Bezug zur geltenden 2G-Regel und der COVID-Maßnahmenverordnung, da es hierbei um die Genehmigungsfähigkeit von Einkaufszentren ging.

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Tags: Bundesgremium des Elektro- und EinrichtungsfachhandelsCoronakriseHandelsverbandNon-Food-Handel
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Comments 4

  1. HBERT says:
    4 Jahren ago

    Vertrauen ist gut,Kontrolle ist besser. OK ,mit der Kontrolle muß man leben,aber erst nach dem Einkauf und
    dann an der Kasse den Kunden eventuell wegschicken,oder den nicht „lebensnotwendigen Einkauf wieder
    wegzunehmen ist eher fragwürdig und für den Händler eigentlich sehr peinlich.Ich finde diese „Nacheinkaufregel “ ist von Leuten erdacht,die nichts mit Kundenkontakt zu tun haben.

    Antworten
    • Kleiner Elektro Schlumpf says:
      4 Jahren ago

      Also ich finde nicht, dass man mit den Kontrollen leben muss…ich finde sie eine Frechheit. Wir müssen die Drecksarbeit der unfähigen Regierung machen und dürfen uns dafür noch beschimpfen lassen. Bin selbst dreimal geimpft und möchte aber für alle meine Kunden da sein.

      Und was macht das überhautp für einen Sinn? Ein ungeimpfter Verkäufer darf den ganzen Tag beraten und verkaufen, muss aber einen ungeimpften Kunden rauswerfen? Wo ist da die Logik? Und wo sind derzeit die höchsten Inzidenzen? In Bezirken mit Skigebieten, in denen eigentlich ja eh alle 2G haben müssen…

      Antworten
  2. Annelore Hofer says:
    4 Jahren ago

    Unsere elektrische Türklingel ist kaputt. Darf ich als Ungeimpfter im Elektrohandel oder Baumarkt eine neue Klingel kaufen?

    Antworten
    • Christian Lanner says:
      4 Jahren ago

      Sehr geehrte Frau Hofer,
      da wir selbst keine Rechtsanwälte sind, können wir uns nur auf die vorhandenen Verordnungen und Gesetze stützen und keine verbindliche Auskunft liefern. Ich bitte Sie daher, sich auch nicht auf uns zu berufen. Meine persönliche Meinung, basierend auf den mir vorliegenden Verordnungen ist, dass eine elektrische Türklingel wohl eher nicht zu den „lebensnotwendigen Gütern“ zählt und demnach auch nicht stationär gekauft werden darf. Am einfachsten (und auch am legalsten) wäre es wohl, wenn Sie Ihren Elektrohändler anrufen, das Produkt bestellen und dann abholen. Das so genannte „Click & Collect“ ist nämlich auch Ungeimpften erlaubt.

      Es tut mir sehr leid, dass ich Ihnen hier keine bessere und vor allem erfreulichere Auskunft geben kann/darf.

      Mit freundlichen Grüßen
      Chris Lanner
      Chefredakteur

      Antworten

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